Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 28.02.2018 (VIII ZR 157/17)
AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 06.10.2016 – 1 C 471/12 –
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 30.06.2017 – 22 S 2/17 –
RA und Notar Krau
Urteil des Bundesgerichtshofs: Wer zahlt bei Schäden in der Mietwohnung nach Auszug?
Darum ging es:
Ein Mieter, der von 2004 bis Anfang 2012 in einer Wohnung in H. lebte, zog aus. Die Wohnung wurde Ende Februar 2012 zurückgegeben. Der Vermieter stellte danach verschiedene Schäden fest, darunter Schimmelbefall durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters, Kalkschäden an Armaturen und Lackschäden an einem Heizkörper. Außerdem konnte die Wohnung wegen dieser Schäden erst ab August 2012 weitervermietet werden, wodurch dem Vermieter Mieteinnahmen entgingen.
Der Vermieter verlangte Schadensersatz vom ehemaligen Mieter. Er hatte dem Mieter aber keine Frist gesetzt, die Schäden selbst zu beheben. Genau das war der Knackpunkt: Muss ein Vermieter dem Mieter erst eine Chance geben, die Schäden zu reparieren, bevor er Schadensersatz verlangen kann?
Das Landgericht Schweinfurt gab dem Vermieter Recht und sprach ihm Schadensersatz in Höhe von 5.171 € zu. Der Mieter legte dagegen Revision ein, wollte also, dass das Urteil überprüft wird.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision des Mieters zurück. Das bedeutet, der Mieter muss den Schadensersatz zahlen.
Die Begründung des BGH – einfach erklärt:
Der BGH erklärte, dass der Vermieter hier Schadensersatz „neben der Leistung“ verlangen konnte. Das ist wichtig, denn bei dieser Art von Schadensersatz ist keine Fristsetzung nötig.
Was ist der Unterschied zwischen „Schadensersatz neben der Leistung“ und „Schadensersatz statt der Leistung“?
Stellen Sie sich vor, der Mieter hätte die Wohnung nicht zurückgegeben. Dann könnte der Vermieter „Schadensersatz statt der Leistung“ verlangen, weil die Hauptleistung (Rückgabe der Wohnung) nicht erbracht wurde. In solchen Fällen ist oft eine Frist nötig.
Hier ging es aber um Schäden, die durch die Verletzung einer Nebenpflicht des Mieters entstanden sind. Der Mieter hat die Wohnung zwar zurückgegeben, aber nicht pfleglich behandelt. Das ist wie ein Schaden, der zusätzlich zur eigentlichen Leistungspflicht (Wohnungsrückgabe) entstanden ist. Für solche Schäden, die das Eigentum des Vermieters beschädigen, braucht es keine vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung. Der Vermieter kann den Schaden direkt in Geld ersetzt verlangen oder die Reparatur selbst in Auftrag geben.
Die Argumente des BGH im Detail:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Wenn ein Mieter durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Obhutspflicht Schäden in der Wohnung verursacht, die über die normale Abnutzung hinausgehen, dann kann der Vermieter nach dem Auszug des Mieters direkt Schadensersatz in Geld verlangen. Er muss dem Mieter keine Frist setzen, die Schäden selbst zu reparieren. Dies gilt auch für Folgeschäden wie Mietausfall. Der Vermieter hat das Recht, die Schäden in eigener Regie beheben zu lassen und die Kosten dafür vom Mieter einzufordern.
Wichtige Begriffe aus dem Urteil:
Dieses Urteil stärkt die Position von Vermietern, die nach Auszug eines Mieters Schäden feststellen, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Es stellt klar, dass sie nicht verpflichtet sind, dem Mieter eine zweite Chance zur Reparatur zu geben, sondern direkt Schadensersatz fordern können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.