Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisiertem per Fax angewiesenem Zahlungsvorgang

Juli 8, 2025
Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisiertem per Fax angewiesenem Zahlungsvorgang

Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisiertem per Fax angewiesenem Zahlungsvorgang

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 25.07.2017 – 10 O 299/16 –

OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2019 – 12 U 258/17 –

RA und Notar Krau

In diesem Urteil (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19) ging es um eine Haftungsfrage zwischen einer Bank und einem Unternehmen. Das Unternehmen, eine GmbH, nutzte ein Girokonto bei der Bank für Gehaltszahlungen. Neben dem üblichen Online-Banking-Verfahren, das zwei Unterschriften zur Autorisierung erforderte, wurden auch Faxanweisungen für Lohn- und Gehaltszahlungen verwendet. Hierfür gab es eine spezielle „Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen“.

Der Fall: Betrug durch gefälschte Faxanweisungen

Im Dezember 2015 wurden der Bank zwei Faxanweisungen übermittelt, die die Unterschrift der Finanzbuchhaltungsleiterin des Unternehmens und den elektronisch erzeugten Namenszug des Geschäftsführers trugen.

Die Finanzbuchhaltungsleiterin war durch eine Täuschung dazu gebracht worden, diese Anweisungen zu unterschreiben und per Fax an die Bank zu senden. Dabei war ihr suggeriert worden, es handele sich um dringende Zahlungen im Rahmen einer bevorstehenden Unternehmensakquisition. Obwohl ein Bankmitarbeiter vorschlug, das sicherere Electronic-Banking-Verfahren zu nutzen, bestand die Finanzbuchhaltungsleiterin auf der Ausführung der Faxanweisungen und bestätigte diese telefonisch.

Die Bank führte die Zahlungen in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro an ein Konto in Hongkong aus. Das Unternehmen widersprach den Belastungen, doch Versuche der Bank, das Geld zurückzuholen, scheiterten.

Die Gerichtsverfahren: Landgericht, Oberlandesgericht und BGH

Das Unternehmen klagte darauf, dass die Bank die Hälfte des Betrages, also rund 1,46 Millionen Euro, wieder auf dem Gehaltskonto gutschreiben sollte.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, dass die Klägerin (das Unternehmen) zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung hätte, da die Zahlungen nicht ordnungsgemäß autorisiert waren (der Geschäftsführer hatte nicht im Original unterschrieben). Allerdings könne die Bank dem entgegenhalten, dass die Finanzbuchhaltungsleiterin grob fahrlässig gehandelt habe, indem sie die Faxanweisungen trotz der vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen und erkennbarer Risiken ausgeführt habe.

Die Klägerin legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Die Entscheidung des BGH: Wer trägt das Risiko?

Der BGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanzen, aber mit einer anderen Begründung.

Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge:

Der BGH stellte klar, dass die Faxanweisungen nicht autorisiert waren. Nach den Vereinbarungen zwischen Bank und Unternehmen mussten Faxanweisungen von zwei Unterschriftsberechtigten handschriftlich im Original unterschrieben sein. Eine Kombination aus handschriftlicher und elektronisch reproduzierter Unterschrift reichte nicht aus. Das Risiko von Fälschungen trägt grundsätzlich die Bank, wenn die Autorisierung nicht den Vereinbarungen entspricht. Der BGH betonte, dass die Regelungen des Zahlungsverkehrsrechts (insbesondere Paragraf 675j Abs. 1 Satz 1 BGB) abschließend sind. Eine Bank kann nicht vertraglich vereinbaren, dass eine Zahlung als autorisiert gilt, obwohl sie es tatsächlich nicht ist. Auch eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige Haftung auf den Kunden abwälzt, ist unwirksam.

Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisiertem per Fax angewiesenem Zahlungsvorgang

Keine Haftungsausschluss der Bank durch „ungewöhnliches Ereignis“:

Die Bank konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Fälschung der Anweisungen ein „ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis“ im Sinne des Gesetzes (Paragraf 676c Nr. 1 BGB) war. Solche Fälschungen sind für Banken prinzipiell vorhersehbar und gehören zum Geschäftsrisiko.

Anspruch der Bank auf Schadensersatz – die entscheidende Wende:

Obwohl die Zahlungen nicht autorisiert waren und das Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung hatte, sah der BGH einen Schadensersatzanspruch der Bank gegen das Unternehmen aus Paragraf 675v Abs. 2 BGB (alte Fassung) als gegeben an.

Zahlungsinstrument und Sorgfaltspflicht:

Der BGH legte den Begriff des „Zahlungsinstruments“ im Sinne des Gesetzes (und der europäischen Richtlinie) weit aus. Er entschied, dass auch eine Faxanweisung mit Unterschrift als „Zahlungsinstrument“ oder „Zahlungsauthentifizierungsinstrument“ anzusehen ist.

Vorsätzliche Pflichtverletzung des Unternehmens:

Die Leiterin der Finanzbuchhaltung hatte die Bedingungen für die Nutzung der Faxanweisungen vorsätzlich verletzt. Sie wusste, dass die Anweisungen nicht die vorgeschriebene handschriftliche Originalunterschrift des Geschäftsführers trugen, sondern eine elektronisch reproduzierte, und übermittelte sie trotzdem an die Bank. Durch dieses bewusste Abweichen von den vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen verursachte sie den Schaden. Ihr Handeln wurde dem Unternehmen zugerechnet.

Kein Mitverschulden der Bank:

Der BGH fand, dass die Bank sich kein Mitverschulden anrechnen lassen musste. Obwohl die Bankmitarbeiter die Besonderheit der Faxanweisungen erkannten und eine Umstellung auf Electronic-Banking vorschlugen, bestand die Finanzbuchhaltungsleiterin auf der Ausführung und bestätigte die Anweisungen sogar telefonisch. Unter diesen Umständen war die Bank zu keinen weiteren Nachforschungen verpflichtet.

Sperrwirkung des Paragraf 675v Abs. 2 BGB:

Die Regelung des Paragraf 675v Abs. 2 BGB a.F. ist nach Ansicht des BGH abschließend. Das bedeutet, dass ein allgemeiner Schadensersatzanspruch der Bank aus dem Girovertrag ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraf 675v Abs. 2 BGB a.F. erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen aber gegeben.

Fazit des Urteils

Der BGH kam zum Ergebnis, dass das Unternehmen zwar einen Anspruch auf Rückbuchung der nicht autorisierten Zahlungen hatte. Diesem Anspruch konnte die Bank aber einen eigenen, gleich hohen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, da die Finanzbuchhaltungsleiterin des Unternehmens die vertraglich vereinbarten Sicherheitsbedingungen für die Faxanweisungen vorsätzlich verletzt hatte. Im Ergebnis muss das Unternehmen den Schaden selbst tragen.

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen im Zahlungsverkehr, insbesondere bei Betrugsfällen. Auch wenn eine Zahlung nicht autorisiert ist, kann ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Kunden oder seiner Mitarbeiter dazu führen, dass der Kunde den entstandenen Schaden letztendlich selbst tragen muss.

RA und Notar Krau

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