Schadensersatzanspruch gegen einen Tierarzt im Zusammenhang mit der Besamung einer Stute
vorgehend LG Stade, 28. November 2024, Az: 4 S 19/23
vorgehend AG Tostedt, 14. August 2023, Az: 5 C 178/21
Am 14. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein wichtiges Urteil gefällt. Das Aktenzeichen lautet VI ZR 14/25. In diesem Rechtsstreit ging es um einen Fehler eines Tierarztes. Der Streit drehte sich um die Frage, ob ein Tierarzt Schadensersatz zahlen muss, wenn er eine Stute mit dem falschen Samen besamt. Konkret ging es darum, ob der Besitzerin der Stute ein „entgangener Gewinn“ zusteht, weil das geborene Fohlen möglicherweise weniger wert ist als das gewünschte Fohlen.
Die Mutter der Klägerin besitzt eine Stute. Sie wollte, dass diese Stute ein Fohlen bekommt. Dafür suchte sie einen ganz bestimmten Hengst aus. Dieser Hengst heißt „B.“ und ist ein erfolgreiches Springpferd. Sie bestellte den Samen dieses Hengstes und beauftragte einen Tierarzt mit der Besamung.
Der Tierarzt machte jedoch einen Fehler. Er hatte an diesem Tag auch den Samen eines anderen Hengstes dabei. Dieser andere Hengst heißt „S.“ und ist ein Dressurpferd. Versehentlich verwendete der Tierarzt den Samen von Hengst S. statt von Hengst B.
Die Besamung war erfolgreich. Die Stute wurde trächtig und brachte am 22. Mai 2019 ein gesundes Fohlen zur Welt. Dieses Fohlen stammte aber nun vom Dressurhengst S. ab und nicht vom gewünschten Springhengst B.
Die Tochter der Auftraggeberin, also die Klägerin, war unzufrieden. Sie war der Meinung, dass ihr durch die Verwechslung viel Geld entgangen ist. Sie behauptete, ein Fohlen vom Springhengst B. wäre 2.500 Euro mehr wert gewesen als das Fohlen, das tatsächlich geboren wurde.
Sie verlangte vor Gericht drei Dinge vom Tierarzt:
Die Vorinstanzen, also das Amtsgericht und das Landgericht, hatten entschieden: Der Tierarzt muss die 1.200 Euro für den Samen bezahlen. Das war sein Fehler. Aber die restlichen Forderungen lehnten die Gerichte ab. Die Klägerin wollte das nicht akzeptieren und ging bis vor den Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das bedeutet, das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin bekommt kein zusätzliches Geld für den angeblichen Minderwert des Fohlens und auch kein Geld für den Gutachter.
Die Richter haben ihre Entscheidung sehr ausführlich und logisch begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte einfach erklärt:
1. Der Vertrag mit dem Tierarzt Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Besamung um einen sogenannten „Dienstvertrag“. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Werkvertrag. Bei einem Dienstvertrag schuldet der Arzt nur das fachgerechte Bemühen, aber keinen garantierten Erfolg. Der Tierarzt musste also versuchen, die Stute fachgerecht zu besamen. Er hat jedoch seine Pflicht verletzt, indem er den falschen Samen nutzte. Dafür haftet er grundsätzlich. Deswegen muss er die unnötigen Kosten für den Samen von Hengst S. (1.200 Euro) ersetzen.
2. Das Problem mit dem „entgangenen Gewinn“ Die Klägerin wollte aber zusätzlich 2.500 Euro als entgangenen Gewinn. Das Gesetz (§ 252 BGB) erlaubt zwar, solchen Gewinn zu fordern. Man muss aber beweisen, dass dieser Gewinn mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Hier liegt das Hauptproblem. Das Gericht sagte: Die Natur lässt sich nicht berechnen. Niemand kann mit Sicherheit sagen, was passiert wäre, wenn der Tierarzt den richtigen Samen verwendet hätte. Es gab zu viele Unsicherheiten:
3. Spekulation statt Beweise Die Klägerin hat nur vermutet, dass ein Fohlen von Hengst B. besser und wertvoller wäre. Das Gericht nannte das „Spekulation“. Beide Hengste (B. und S.) sind hochwertige Tiere. Die Stute der Klägerin hatte vorher noch keine Fohlen, daher gab es keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen. Ein Vergleich zwischen einem Fohlen, das es gibt, und einem Fohlen, das nie gezeugt wurde, ist fast unmöglich. Da man nicht beweisen kann, dass das „Wunsch-Fohlen“ wirklich 2.500 Euro mehr wert gewesen wäre, gibt es auch keinen Schadensersatz dafür.
4. Die Kosten für den Gutachter Da die Forderung nach den 2.500 Euro keinen Erfolg hatte, muss der Tierarzt auch nicht den Gutachter bezahlen, den die Klägerin beauftragt hatte. Das Gericht fand, dass dieses Gutachten unnötig war, da es auf bloßen theoretischen Annahmen beruhte und nicht auf echten Tatsachen.
Der Tierarzt muss für seinen Fehler geradestehen, aber nur im Rahmen des tatsächlich beweisbaren Schadens. Er muss die Kosten erstatten, die durch die Verwendung des falschen Samens entstanden sind. Er muss aber keinen fiktiven Wertunterschied bezahlen. Das Urteil stellt klar: Bei der Zucht von Lebewesen spielt der Zufall eine große Rolle. Man kann nicht einfach behaupten, ein ungeborenes Tier wäre garantiert wertvoller gewesen als ein tatsächlich geborenes Tier. Solche Annahmen sind zu unsicher, um darauf einen Anspruch auf Schadensersatz vor Gericht zu stützen.
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