Schadensminderung wegen Mitverschulden des Geschädigten
Das Prinzip der gerechten Lastenverteilung
Stellen Sie sich vor, jemand hat Ihnen einen Schaden zugefügt, zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall. Diese Person ist der Schädiger. Sie sind der Geschädigte. Grundsätzlich muss der Schädiger Ihren Schaden ersetzen. So weit, so gut.
Aber was ist, wenn Sie selbst auch nicht ganz unschuldig an der Misere sind? Vielleicht haben Sie beim Unfall selbst etwas falsch gemacht, oder Sie haben es versäumt, den Schaden größer werden zu lassen, als er hätte sein müssen? Genau hier greift das Prinzip des Mitverschuldens, das im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 254 geregelt ist.
Dieser Paragraph ist der Grund dafür, dass Ihr Anspruch auf Schadensersatz gekürzt werden kann, wenn Sie mitgewirkt haben, dass der Schaden entsteht oder größer wird. Es ist keine Strafe für Sie, sondern ein Ausgleich zwischen den Verantwortlichkeiten beider Seiten.
1. Beitrag zur Schadensentstehung (Mitverschulden im engeren Sinne)
Der erste und direkteste Fall ist, dass Sie selbst durch Ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Schaden überhaupt entstanden ist. Man spricht von einem Mitwirken bei der Entstehung des Schadens ($ 254 Abs. 1 BGB).
Ein klassisches Beispiel: Der Schädiger fährt Ihnen mit dem Auto hinten auf, weil er unaufmerksam war. Er hat die Hauptschuld. Sie selbst sind aber kurz vorher ohne zu blinken und grundlos abrupt gebremst.
- Ergebnis: Das Gericht oder die Versicherung wird sagen, dass der Unfall zu 70% vom Auffahrenden und zu 30% von Ihnen (wegen des abrupten Bremsens) verursacht wurde.
- Folge: Sie bekommen dann nur 70% Ihres Schadens ersetzt. Die restlichen 30% tragen Sie selbst, weil Ihr eigenes Fehlverhalten mitgewirkt hat. Die Höhe der Quote (70/30, 50/50, 90/10 usw.) hängt immer von den genauen Umständen und dem Grad des Verschuldens (wie grob fahrlässig war es?) ab.
Schadensminderung wegen Mitverschulden des Geschädigten
Wichtig: Es geht nicht darum, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Meistens reicht Fahrlässigkeit aus – also wenn Sie die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die jeder vernünftige Mensch in der Situation beachtet hätte.
2. Die Pflicht zur Schadensminderung (Schadensminderungsobliegenheit)
Der zweite große Bereich ist nicht das Wie der Schadensentstehung, sondern das Was danach ($ 254 Abs. 2 BGB). Das Gesetz verlangt von Ihnen als Geschädigtem, sich vernünftig zu verhalten, nachdem der Schaden passiert ist, um ihn nicht unnötig zu vergrößern. Dies wird auch als Schadensminderungspflicht oder Schadensabwendungspflicht bezeichnet, wobei „Obliegenheit“ juristisch korrekter ist, da es keine echte Pflicht ist, die direkt bestraft wird, sondern nur dazu führt, dass Sie keinen Anspruch auf Ersatz des vermeidbaren Schadens haben.
Die zwei Unterpunkte hier sind:
- Unterlassen der Schadensabwendung oder -minderung:
- Beispiel: Ihr Keller läuft nach einem Rohrbruch der Nachbarwohnung voll. Sie bemerken es, rufen aber nicht den Notdienst oder drehen den Haupthahn ab, obwohl Sie wissen, wo er ist, weil Sie denken: „Soll sich doch der Nachbar drum kümmern.“
- Folge: Der Schaden, der durch die weiteren Stunden des Zustroms entsteht und vermeidbar gewesen wäre, wird Ihnen nicht ersetzt. Der ersatzfähige Schaden wird auf den Betrag gekürzt, der entstanden wäre, wenn Sie sofort gehandelt hätten.
- Unterlassen eines Hinweises auf ungewöhnlich hohen Schaden:
- Beispiel: Sie wissen, dass in Ihrem Auto eine extrem teure, seltene Stereoanlage verbaut ist. Der Schädiger, der eine kleine Beule verursacht, kann das nicht wissen. Sie verschweigen diesen Umstand.
- Folge: Sie hätten den Schädiger warnen müssen, damit er bei der Schadensregulierung oder Reparatur die besonderen Verhältnisse berücksichtigen kann. Tun Sie das nicht und die Kosten explodieren, kann der Anspruch für den ungewöhnlich hohen Schaden gekürzt werden.
Ein prominentes, häufig diskutiertes Beispiel:
- Autounfall und Reparatur: Wenn Ihr Auto beschädigt wird, müssen Sie sich bei der Reparatur nicht das Allerbilligste suchen. Aber wenn Ihnen die Versicherung oder der Schädiger unproblematisch eine gleichwertige und deutlich günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer markengebundenen Werkstatt in zumutbarer Entfernung nennt, dürfen Sie diese nicht einfach ignorieren, um dann eine viel teurere Werkstatt zu wählen. Sie müssen eine gewisse Wirtschaftlichkeit beachten. Ignorieren Sie das, kann der Betrag auf das günstigere Angebot gekürzt werden.
Fazit
Die Regelung zum Mitverschulden ist ein Grundpfeiler des fairen Schadensrechts. Sie besagt:
- Wer den Schaden mitverursacht, trägt einen Teil der Kosten.
- Wer nach einem Schaden nichts tut, um ihn klein zu halten, muss den dadurch vermeidbaren Mehrschaden selbst bezahlen.
Der Schädiger trägt die Beweislast. Das heißt, er muss beweisen, dass Sie ein Mitverschulden trifft. Und keine Sorge: Sie müssen nicht unzumutbare Dinge tun. Der Maßstab ist immer das zumutbare und vernünftige Verhalten eines Durchschnittsmenschen in der jeweiligen Situation.