Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

November 29, 2025

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2017 (Aktenzeichen VI R 9/16).

Worum geht es in diesem Urteil?

In diesem Rechtsstreit ging es um eine wichtige Frage für viele geschiedene Menschen. Die Frage lautete: Können die Kosten für eine Ehescheidung von der Steuer abgesetzt werden? Viele Menschen haben hohe Ausgaben, wenn sie sich scheiden lassen. Dazu gehören oft Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Eine Frau, die Klägerin in diesem Fall, wollte diese Kosten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 geltend machen. Sie gab die Scheidungskosten als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ an. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Das Finanzamt strich die Kosten aus der Steuererklärung. Die Frau musste also mehr Steuern zahlen, als sie gedacht hatte.

Dagegen wehrte sich die Frau. Sie klagte zunächst vor dem Finanzgericht Köln. Dort bekam sie Recht. Das Finanzgericht sagte, sie dürfe die Kosten absetzen. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden. Es ging in die nächste Instanz. Der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof (BFH). Das ist das höchste Gericht für Steuersachen in Deutschland.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat am 18. Mai 2017 ein endgültiges Machtwort gesprochen. Die Richter entschieden gegen die Frau und für das Finanzamt. Das Urteil besagt eindeutig: Scheidungskosten können in der Regel nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Die Richter hoben damit das vorherige Urteil des Finanzgerichts Köln auf. Die Klägerin blieb also auf ihren Kosten sitzen und erhielt keine Steuerermäßigung für den Prozess ihrer Scheidung.

Die Begründung der Richter

Die Richter stützten ihre Entscheidung auf eine Änderung im Gesetz. Im Jahr 2013 hatte der Gesetzgeber den Paragrafen 33 im Einkommensteuergesetz geändert. Dieser Paragraf regelt die außergewöhnlichen Belastungen.

Das Gesetz sagt nun sehr deutlich: Kosten für einen Rechtsstreit sind vom Abzug ausgeschlossen.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Das bedeutet, man kann Prozesskosten steuerlich nicht geltend machen.

Das Gericht erklärte dazu zwei wichtige Punkte:

  1. Eine Scheidung ist ein Rechtsstreit: Auch wenn es im Familierecht oft „Verfahren“ und nicht „Prozess“ heißt, bleibt es für die Steuerrechtler ein Rechtsstreit. Es gelten die gleichen Regeln wie für andere Prozesse vor Gericht. Da Prozesskosten laut Gesetz nicht absetzbar sind, gilt das auch für Scheidungskosten.
  2. Die Ausnahme greift hier nicht: Das Gesetz erlaubt eine einzige Ausnahme. Prozesskosten dürfen nur dann abgesetzt werden, wenn die Existenz des Steuerzahlers bedroht ist. Das Gesetz spricht von der Gefahr, die „Existenzgrundlage zu verlieren“. Das Gericht hat diesen Begriff sehr streng definiert. Mit Existenzgrundlage ist die materielle Lebensgrundlage gemeint. Es geht also um Geld, die Wohnung oder den Beruf. Es geht nicht um seelische oder emotionale Belastungen. Natürlich ist eine Scheidung emotional sehr schwer. Sie kann eine seelische Krise auslösen. Aber das Gericht sagt: Eine Scheidung bedroht normalerweise nicht die nackte wirtschaftliche Existenz. Man verliert durch die Scheidung selbst meistens nicht seinen Arbeitsplatz oder die Möglichkeit, zu überleben. Deshalb greift die Ausnahme hier nicht.

Der Wille des Gesetzgebers

Die Richter schauten sich auch an, warum das Gesetz im Jahr 2013 geändert wurde. Die Geschichte der Gesetzesänderung zeigt den Willen der Politik.

Früher waren die Gerichte großzügiger. Man konnte Scheidungskosten oft absetzen. Die Politik wollte das aber ändern. Der Gesetzgeber wollte die Steuerausfälle verringern. Deshalb wurde der neue Text in das Gesetz geschrieben. Das Ziel war es, Prozesskosten nur noch in extremen Notfällen steuerfrei zu stellen. Ein „normales“ Scheidungsverfahren gilt nicht als ein solcher extremer Notfall. Da der Gesetzgeber dies so gewollt hat, müssen sich die Gerichte daranhalten.

Ein kleiner Erfolg für die Klägerin

Einen sehr kleinen Punkt gewann die Frau am Ende doch. Dies betraf aber nicht die Scheidungskosten. Es ging um die Berechnung der sogenannten „zumutbaren Belastung“.

Jeder Steuerzahler muss gewisse Krankheitskosten oder andere Belastungen bis zu einer bestimmten Grenze selbst tragen. Erst was darüber liegt, spart Steuern. Das Finanzamt hatte diese Grenze zu Ungunsten der Frau berechnet. Der Bundesfinanzhof korrigierte diese Rechenmethode. Die Grenze wird nun stufenweise berechnet. Das ist etwas komplizierter, aber günstiger für die Bürger. Dadurch wurde die Steuerlast der Frau minimal gesenkt. Der große Batzen, also die Scheidungskosten, blieb aber ihr Privatvergnügen.

Fazit für Steuerzahler

Dieses Urteil ist wegweisend für alle Scheidungen ab dem Jahr 2013. Wer sich scheiden lässt, muss die Anwalts- und Gerichtskosten selbst bezahlen. Das Finanzamt beteiligt sich daran nicht mehr.

Es spielt keine Rolle, ob man die Scheidung wollte oder nicht. Es ist auch egal, wer Schuld am Scheitern der Ehe hat. Die Kosten fallen unter die private Lebensführung.

Eine Ausnahme gibt es nur in extrem seltenen Fällen. Das wäre denkbar, wenn man ohne den Prozess sein Haus oder seinen Beruf verlieren würde und dann gar kein Geld mehr zum Leben hätte. Das kommt bei normalen Scheidungen aber fast nie vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Bundesfinanzhof hat die Tür für den Steuerabzug von Scheidungskosten fest verschlossen. Die Änderung des Gesetzes im Jahr 2013 war rechtens. Die wirtschaftliche Existenz steht im Vordergrund, nicht die emotionale Belastung einer Trennung.

RA und Notar Krau

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