Scheidungsverfahren und Ehegattentestament – OLG Oldenburg 3 W 71/18 – Beschluss vom 26.09.2018, Unwirksamkeit
Ehepartner schließen oft ein Ehegattentestament.
Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein (Berliner Testament).
Dieses kann auch bei einer Trennung und Scheidung weiter gültig sein.
Allerdings müssen dafür Anhaltspunkte vorliegen.
Welche Auswirkungen hat ein Scheidungsverfahren auf ein Berliner Testament?
In einem Scheidungsverfahren verliert ein gemeinschaftliches Ehegattentestament seine Wirkung.
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lauten wie folgt:
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden“
und weiterhin:
„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2077
Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.“
Das bedeutet also:
Die Ehe muss entweder geschieden sein oder es liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor, und der Erblasser hat die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt.
Gilt das Berliner Testament im Scheidungsverfahren aber nicht dann noch, wenn besondere Umstände vorliegen?
Im Jahr 2012 verfasste das Ehepaar ein Berliner Testament.
Bereits ein Jahr später kam es zur Trennung.
Der Ehemann schrieb daraufhin ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte.
Er legte ausdrücklich fest, dass die Ehefrau nichts bekommen sollte.
Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein, der Ehemann stimmte der Scheidung zu.
Sie einigten sich aber später darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen.
Es sollte im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal geprüft werden, ob sie die Ehe eventuell nicht doch fortführen wollten.
Als der Mann kurze Zeit später starb, stritten sich die Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe.
Beide hielten sich allein für erbberechtigt.
Die Ehefrau war der Meinung, durch die Einwilligung des Erblassers in die Aussetzung des Scheidungsverfahrens behalte das frühere gemeinschaftliche Testament seine Wirkung und die §§ 2268 + 2077 BGB kämen nicht zur Anwendung.
Das Nachlassgericht in Westerstede bestimmte die Adoptivtochter zur Erbin.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
An der gesetzlichen Vorgabe der §§ 2268 + 2077 BGB ändert sich auch nichts, wenn das Scheidungsverfahren zur Durchführung eines Mediationsverfahrens zwischenzeitlich ausgesetzt wird, so das Oberlandesgericht Oldenburg.
Entscheidend war alleine, dass die Scheidung beantragt war und dass der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte.
Diese Zustimmung entfällt also nicht durch die spätere Einwilligung des Erblassers zur Aussetzung des Scheidungsverfahrens.
Dadurch wurde das frühere gemeinschaftliche Testament ungültig und das spätere Testament zugunsten der Adoptivtochter war wirksam.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist zutreffend.
Es kommt nicht darauf an, wie sich der Erblasser nach der Einwilligung in die Scheidung verhält.
Es kommt vielmehr darauf an, was der Wille des Erblassers bei Abfassung des Testamentes war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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