Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe: Wenn aus Subunternehmern plötzlich Arbeitnehmer werden

Juni 14, 2026

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer
Entscheidungsdatum: 13.03.2026
Aktenzeichen: 10 SLa 797/25 SK
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0313.10SLA797.25SK.00
Dokumenttyp: Urteil

Viele Unternehmen im Baugewerbe arbeiten mit Subunternehmern zusammen. Das erscheint auf den ersten Blick praktisch und flexibel. Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass diese vermeintlichen Selbstständigen tatsächlich als Arbeitnehmer gearbeitet haben? Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zeigt eindringlich, welche finanziellen Folgen eine falsche Einordnung haben kann.

Das Gericht musste sich mit einem Fall befassen, in dem ein Bauunternehmer angeblich mit selbstständigen Subunternehmern zusammenarbeitete. Die Realität sah jedoch anders aus: Die Sozialkasse forderte Nachzahlungen in Höhe von über 200.000 Euro für nicht gemeldete Arbeitnehmer. Das Urteil verdeutlicht, dass nicht die vertragliche Gestaltung entscheidet, sondern die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.


Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Formale Verträge schützen nicht: Wenn Subunternehmer faktisch wie Arbeitnehmer arbeiten, gelten sie arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer – unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag.
  • Indizien sprechen Bände: Abrechnung nach Stunden, fehlende eigene Betriebsmittel und keine weiteren Auftraggeber sind starke Hinweise auf Scheinselbstständigkeit.
  • Hohe Nachzahlungsrisiken: Bei festgestellter Schwarzarbeit können Sozialkassen Beiträge schätzen – typischerweise durch Multiplikation der Nettoumsätze mit 66 Prozent.
  • Substantiiertes Bestreiten ist Pflicht: Ein pauschales Leugnen reicht nicht aus. Arbeitgeber müssen detailliert erklären, warum eine selbstständige Tätigkeit vorlag.

Die entscheidenden Kriterien: Arbeitnehmer oder echter Subunternehmer?

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist im Arbeitsrecht komplex und praxisrelevant. Das Bundesarbeitsgericht hat klare Kriterien entwickelt. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände. Dabei spielen folgende Aspekte eine wichtige Rolle:

Ein wesentliches Indiz ist die Weisungsgebundenheit. Arbeitnehmer können ihre Tätigkeit nicht frei gestalten. Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Zeit, Ort und Art der Arbeit. Bei echten Subunternehmern sieht das anders aus: Diese erhalten eher sachbezogene Anweisungen, die sich auf das zu erreichende Ergebnis richten. Sie organisieren ihre Arbeit selbstständig und eigenverantwortlich.

Im vorliegenden Fall arbeiteten die angeblichen Subunternehmer überwiegend ohne eigenes Unternehmerrisiko. Sie führten einfache Hilfsarbeiten wie Materialtragen, Aufräumarbeiten oder Bauschuttbeseitigung durch. Diese Tätigkeiten lassen sich kaum als abgrenzbares Werk im Sinne eines Werkvertrags begreifen. Zudem verfügten die Personen über keine eigenen Betriebsmittel, keine eigenen Arbeitnehmer und keine weiteren Auftraggeber. Sie waren vollständig auf den Bauunternehmer angewiesen.

Organisationsstrukturen als versteckte Weisungen

Das Gericht betont einen wichtigen Aspekt, der oft übersehen wird: Auch ohne konkrete Einzelweisungen kann eine Weisungsunterworfenheit vorliegen. Wenn der Auftraggeber durch seine Organisationsstruktur faktische Zwänge schafft, die das Verhalten der Beschäftigten steuern, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.

Das bedeutet: Wer Art und Umfang der Beschäftigung maßgeblich bestimmen kann und dadurch eine Planungssicherheit genießt, wie sie typischerweise bei eigenen Arbeitnehmern besteht, bewegt sich arbeitsrechtlich auf dünnem Eis. Gerade bei Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten, fehlen oft eigene geschäftliche Kontakte und betriebliche Strukturen. Sie setzen faktisch nur ihre eigene Arbeitskraft ein – ein klassisches Merkmal abhängiger Beschäftigung.

Die finanziellen Folgen: Schätzung bei Schwarzarbeit

Wenn feststeht, dass Arbeitnehmer illegal beschäftigt wurden, stellt sich die Frage nach der Höhe der nachzuzahlenden Beiträge. Da keine regulären Lohnabrechnungen existieren, greift das Gericht auf Schätzungsmöglichkeiten zurück.

Im Baugewerbe hat sich eine Faustformel bewährt: Etwa zwei Drittel des Umsatzes fließen typischerweise in Löhne und Gehälter. Das Gericht hält es für zulässig, von den Nettoumsätzen auf die fiktiven Bruttolöhne zu schließen. Dazu multipliziert die Sozialkasse die Umsätze mit einem Faktor von 66 Prozent. Diese Methode hat auch der Bundesgerichtshof in strafrechtlichen Verfahren anerkannt.

Im entschiedenen Fall führte diese Berechnung zu einer Nachzahlungsforderung von insgesamt 219.029,43 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus zwei Komponenten zusammen: Beiträgen für namentlich bekannte Scheinselbstständige und einer Schätzung für weitere nicht gemeldete Arbeitnehmer.

Die Bedeutung strafrechtlicher Verurteilungen

Ein besonderes Highlight des Urteils betrifft die Wirkung strafrechtlicher Verurteilungen auf zivilrechtliche Verfahren. Der Bauunternehmer war bereits wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt worden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht stützten sich maßgeblich auf diese Feststellungen.

Zwar sind Zivilgerichte nicht an Strafurteile gebunden. Doch wenn ein Arbeitgeber bereits strafrechtlich verurteilt wurde und die Taten eingeräumt hat, reicht ein pauschales Bestreiten im zivilrechtlichen Verfahren nicht mehr aus. Der Arbeitgeber muss dann detailliert erklären, warum die strafrechtlichen Feststellungen fehlerhaft sein sollen. Ein bloßes Leugnen ohne substantiierten Vortrag führt vor Gericht nicht zum Ziel.

Was Unternehmen beachten müssen

Das Urteil enthält wichtige Lehren für alle Unternehmen, die mit freien Mitarbeitern oder Subunternehmern zusammenarbeiten. Die formale Gestaltung von Verträgen ist nur ein Teil der Wahrheit. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.

Unternehmen sollten folgende Fragen kritisch prüfen:

  • Verfügen die Subunternehmer über eigene Betriebsmittel und eine eigene Arbeitsorganisation?
  • Arbeiten sie für mehrere Auftraggeber oder nur für ein Unternehmen?
  • Werden sie nach Stunden oder nach erreichten Ergebnissen vergütet?
  • Haben sie ein eigenes Unternehmerrisiko und eigene Arbeitnehmer?
  • Können sie ihre Tätigkeit frei gestalten oder sind in den betrieblichen Ablauf eingegliedert?

Wer hier Unsicherheiten hat, sollte die Verträge und die praktische Zusammenarbeit sorgfältig prüfen. Scheinselbstständigkeit kann nicht nur zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


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