Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19

Juni 4, 2022
Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19 – Urteil vom 01.09.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Vollzugszeitpunkt:

  • Der Vollzugszeitpunkt einer Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
  • Ob und ab wann der Beschenkte ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist, ist für diese Frage unerheblich.
  • Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

Besteuerung:

  • Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
  • Die Ermittlung der Bereicherung und die Bewertung des Anteils erfolgen auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung.
  • Für Personengesellschaften wird der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festgestellt.

Streitfall:

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19

  • Im Streitfall wurde der Anteil an der KG am 03.02.2010 übertragen, die Eintragung im Handelsregister erfolgte aber erst später.
  • Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. wann die Eintragung im Handelsregister erfolgte.
  • Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweise:

  • Das FG hat im weiteren Verfahren noch Feststellungen zum subjektiven Element der freigebigen Zuwendung zu treffen.
  • Es ist zu klären, ob die KG eine solche i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist.
  • Bei der Ermittlung der Bereicherung ist zu beachten, dass die Schenkung Gesellschaftsanteile zum Inhalt hatte, nicht jedoch Grundstücke.
  • Die Frage der analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 ErbStG kann derzeit offenbleiben.

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19

Inhaltsverzeichnis

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19 – Urteil vom 01.09.2021

Zusammenfassung:

  • Der Vollzugszeitpunkt einer Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
  • Ob und ab wann der Beschenkte ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist, ist für diese Frage unerheblich.
  • Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

Tatbestand:

  • Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 Anteile an einer KG und einer GmbH von ihrem Ehemann.
  • Die Übertragung der Kommanditanteile war aufschiebend bedingt bis zur Eintragung im Handelsregister.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es den Wert der Anteile auf den Zeitpunkt der Übertragung der GmbH-Anteile abstellte.

Streitfall:

  • Die Klägerin rügt, dass das Finanzamt den Wert der Anteile auf den Zeitpunkt der Übertragung der GmbH-Anteile abgestellt hat.
  • Sie meint, der maßgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Eintragung der Kommanditanteile im Handelsregister.

Entscheidung:

  • Der BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache an das FG zurück.
  • Der Vollzugszeitpunkt der Schenkung der Kommanditanteile ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.
  • Das FG hat noch Feststellungen zum subjektiven Element der freigebigen Zuwendung zu treffen.
  • Es ist zu klären, ob die KG eine solche i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist.
  • Bei der Ermittlung der Bereicherung ist zu beachten, dass die Schenkung Gesellschaftsanteile zum Inhalt hatte, nicht jedoch Grundstücke.
  • Die Frage der analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 ErbStG kann derzeit offenbleiben.

1. NV: Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.

2. NV: Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

3. NV: Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 – 3 K 209/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

RA und Notar Krau

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