Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19

Juni 4, 2022

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19 – Urteil vom 01.09.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Vollzugszeitpunkt:

  • Der Vollzugszeitpunkt einer Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
  • Ob und ab wann der Beschenkte ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist, ist für diese Frage unerheblich.
  • Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

Besteuerung:

  • Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
  • Die Ermittlung der Bereicherung und die Bewertung des Anteils erfolgen auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung.
  • Für Personengesellschaften wird der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festgestellt.

Streitfall:

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19

  • Im Streitfall wurde der Anteil an der KG am 03.02.2010 übertragen, die Eintragung im Handelsregister erfolgte aber erst später.
  • Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. wann die Eintragung im Handelsregister erfolgte.
  • Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweise:

  • Das FG hat im weiteren Verfahren noch Feststellungen zum subjektiven Element der freigebigen Zuwendung zu treffen.
  • Es ist zu klären, ob die KG eine solche i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist.
  • Bei der Ermittlung der Bereicherung ist zu beachten, dass die Schenkung Gesellschaftsanteile zum Inhalt hatte, nicht jedoch Grundstücke.
  • Die Frage der analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 ErbStG kann derzeit offenbleiben.

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19

Inhaltsverzeichnis

Schenkung Anteil an Personengesellschaft – Vollzugszeitpunkt zivilrechtlicher Übergang Mitgliedschaftsrecht – BFH II R 8/19 – Urteil vom 01.09.2021

Zusammenfassung:

  • Der Vollzugszeitpunkt einer Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
  • Ob und ab wann der Beschenkte ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist, ist für diese Frage unerheblich.
  • Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

Tatbestand:

  • Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 Anteile an einer KG und einer GmbH von ihrem Ehemann.
  • Die Übertragung der Kommanditanteile war aufschiebend bedingt bis zur Eintragung im Handelsregister.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es den Wert der Anteile auf den Zeitpunkt der Übertragung der GmbH-Anteile abstellte.

Streitfall:

  • Die Klägerin rügt, dass das Finanzamt den Wert der Anteile auf den Zeitpunkt der Übertragung der GmbH-Anteile abgestellt hat.
  • Sie meint, der maßgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Eintragung der Kommanditanteile im Handelsregister.

Entscheidung:

  • Der BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache an das FG zurück.
  • Der Vollzugszeitpunkt der Schenkung der Kommanditanteile ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.
  • Das FG hat noch Feststellungen zum subjektiven Element der freigebigen Zuwendung zu treffen.
  • Es ist zu klären, ob die KG eine solche i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist.
  • Bei der Ermittlung der Bereicherung ist zu beachten, dass die Schenkung Gesellschaftsanteile zum Inhalt hatte, nicht jedoch Grundstücke.
  • Die Frage der analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 ErbStG kann derzeit offenbleiben.

1. NV: Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.

2. NV: Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

3. NV: Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 – 3 K 209/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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