Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie – Benachteiligung Empfänger im Ausland – Hünnebeck
EuGH Rechtssache C‑479/14
RA und Notar Krau
Dieser Text fasst ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Juni 2016 zusammen. Es geht darum, wie Deutschland die Schenkungsteuer behandelt, insbesondere wenn Immobilien verschenkt werden und die beteiligten Personen (Schenker und Beschenkter) nicht in Deutschland wohnen.
Frau Sabine Hünnebeck, eine deutsche Staatsbürgerin, die aber im Vereinigten Königreich lebt, hat ihren beiden Töchtern, die ebenfalls im Vereinigten Königreich wohnen, einen Teil eines Grundstücks in Düsseldorf geschenkt.
Nach deutschem Recht gibt es bei der Schenkungsteuer einen Freibetrag, also einen Betrag, bis zu dem keine Steuern anfallen. Das Problem war:
Für Personen, die in Deutschland wohnen (Gebietsansässige), ist dieser Freibetrag sehr hoch (z.B. 400.000 Euro für Kinder).
Für Personen, die nicht in Deutschland wohnen (Gebietsfremde), war der Freibetrag viel niedriger (nur 2.000 Euro).
Das Finanzamt Krefeld wandte den niedrigeren Freibetrag von 2.000 Euro an, was zu einer deutlich höheren Schenkungsteuer für Frau Hünnebeck führte. Sie legte dagegen Einspruch ein und forderte den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Das Finanzgericht Düsseldorf, das den Fall von Frau Hünnebeck bearbeitete, hatte Zweifel, ob die deutschen Regelungen zur Schenkungsteuer mit dem EU-Recht zum freien Kapitalverkehr vereinbar sind. Der freie Kapitalverkehr bedeutet, dass Kapital (wie Immobilien) grundsätzlich ohne Beschränkungen zwischen den EU-Ländern bewegt werden darf.
Deutschland hatte nach einem früheren Urteil des EuGH (Fall „Mattner“ von 2010), das eine ähnliche Diskriminierung feststellte, eine neue Regelung eingeführt (Paragraf 2 Absatz 3 ErbStG). Diese neue Regelung erlaubte es Gebietsfremden, einen Antrag zu stellen, um den höheren Freibetrag zu erhalten. Allerdings gab es dabei zwei Haken:
Die Option war nicht immer anwendbar: Sie galt nur, wenn der Schenker oder der Beschenkte seinen Wohnsitz in einem EU-Land oder einem EWR-Staat hatte, nicht aber in einem Drittland (Land außerhalb der EU/EWR).
Die „Zehn-Jahres-Regel“ wurde zur „Zwanzig-Jahres-Regel“: Wenn der höhere Freibetrag beantragt wurde, mussten alle Schenkungen zwischen denselben Personen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor und zehn Jahren nach der aktuellen Schenkung stattgefunden hatten, zusammengerechnet werden. Für Gebietsansässige galt aber nur eine Zehn-Jahres-Frist vor der Schenkung. Das bedeutet, bei Gebietsfremden, die den Antrag stellten, konnte die Bemessungsgrundlage für die Steuer deutlich größer werden und es gab eine Unsicherheit über zukünftige Steuern.
Frau Hünnebeck hatte diesen Antrag gerade wegen der Unsicherheit bezüglich zukünftiger Schenkungen nicht gestellt.
Der EuGH musste prüfen, ob die deutsche Regelung (auch mit der optionalen Antragstellung) eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.
Der Gerichtshof stellte fest:
Niedrigerer Freibetrag für Gebietsfremde ist eine Beschränkung: Die automatische Anwendung eines viel niedrigeren Freibetrags für Gebietsfremde ist eine klare Benachteiligung und stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Sie kann Personen davon abhalten, Immobilien in Deutschland zu erwerben oder zu behalten, wenn sie beabsichtigen, diese später an Gebietsfremde zu verschenken.
Die optionale Regelung heilt das Problem nicht: Auch wenn Gebietsfremde einen Antrag auf den höheren Freibetrag stellen können, macht das die Diskriminierung nicht wett. Der EuGH betonte, dass eine nationale Regelung, die Freiheiten einschränkt, auch dann unzulässig sein kann, wenn ihre Anwendung optional ist. Dies gilt besonders, wenn der nachteilige Mechanismus automatisch angewendet wird, wenn kein Antrag gestellt wird.
Die 20-Jahres-Frist ist ebenfalls diskriminierend: Die Tatsache, dass bei Antragstellung für Gebietsfremde ein Zeitraum von 20 Jahren (zehn Jahre vor und zehn Jahre nach der Schenkung) für die Zusammenrechnung von Schenkungen herangezogen wird, während für Gebietsansässige nur ein Zeitraum von zehn Jahren vor der Schenkung gilt, ist ebenfalls eine unzulässige Benachteiligung. Diese längere Frist kann die Steuerlast erhöhen und schafft eine erhebliche Unsicherheit für die Beschenkten, da sie nicht wissen, wie hoch ihre zukünftige Schenkungsteuer sein wird. Diese Unsicherheit kann potenzielle Schenker und Beschenkte abschrecken.
Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung: Deutschland konnte die Ungleichbehandlung nicht überzeugend rechtfertigen.
Das Argument der Kohärenz des Steuersystems wurde nicht akzeptiert, da kein direkter Ausgleich zwischen einem steuerlichen Vorteil und einer bestimmten Belastung dargelegt werden konnte.
Auch das Territorialitätsprinzip (das besagt, dass ein Staat nur Vermögen besteuert, das sich auf seinem Gebiet befindet) wurde nicht als Rechtfertigung anerkannt, da die Ungleichbehandlung nicht notwendig war, um die Besteuerungsbefugnis Deutschlands zu gewährleisten.
Der EuGH entschied daher, dass die deutschen Regelungen gegen die Artikel 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Diese Artikel garantieren den freien Kapitalverkehr.
Deutschland darf bei der Schenkungsteuer für inländische Immobilien nicht zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden diskriminieren, indem es unterschiedliche Freibeträge oder unterschiedliche Zeiträume für die Zusammenrechnung von Schenkungen anwendet. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Gleichbehandlung zu stellen, reicht nicht aus, um eine solche Diskriminierung zu beseitigen, insbesondere wenn diese Option Nachteile (wie die Unsicherheit durch die verlängerte Frist) mit sich bringt.
Dieses Urteil stärkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU und schützt Bürger vor steuerlichen Benachteiligungen, nur weil sie nicht in dem Land wohnen, in dem sich das Vermögen befindet.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Urteil oder wie es sich auf andere Fälle auswirken könnte?
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