Schenkung GmbH-Anteil – Bewertung – Verwirkung Schenkungsteuer wg überlanger Einspruchsdauer – FG Hamburg 3 K 43/09

Mai 15, 2022

Schenkung GmbH-Anteil – Bewertung – Verwirkung Schenkungsteuer wg überlanger Einspruchsdauer – FG Hamburg 3 K 43/09

RA und Notar Krau

 

Kernaussage:

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Schenkungsteuer für einen 1993 geschenkten GmbH-Anteil nicht verwirkt ist, obwohl das Finanzamt den Einspruch des Klägers über 11 Jahre lang nicht bearbeitet hatte.

Die Bewertung des Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren wurde bestätigt, da keine stichtagsbezogenen Gründe für eine niedrigere Bewertung vorgebracht wurden.

Sachverhalt:

  • 1993 schenkte eine Frau dem Kläger einen 30%-Anteil an einer GmbH.
  • Die GmbH reichte Feststellungserklärungen für die Jahre 1992 und 1993 ein, in denen sie den Wert des Anteils aufgrund schlechter Ertragsaussichten deutlich niedriger angab als nach dem üblichen Berechnungsverfahren.
  • Das Finanzamt folgte diesen Angaben und setzte die Schenkungsteuer für den Kläger fest.
  • Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch über 11 Jahre lang nicht bearbeitet wurde.
  • 2008 erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, in der es die Schenkungsteuer leicht herabsetzte, aber im Wesentlichen bestätigte.
  • Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass die Steuer verjährt oder verwirkt sei und der Anteil aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH nichts wert gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Schenkung GmbH-Anteil – Bewertung – Verwirkung Schenkungsteuer wg überlanger Einspruchsdauer – FG Hamburg 3 K 43/09

  • Verjährung: Die Schenkungsteuer war nicht verjährt, da die Zahlungsverjährung durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gehemmt war.
  • Verwirkung: Die Steuer war auch nicht verwirkt, da der Kläger aus der Tatsache des Bescheids und des anhängigen Einspruchs schließen musste, dass das Finanzamt den Anspruch nicht aufgegeben hatte. Die lange Bearbeitungsdauer allein begründet keine Verwirkung.
  • Bewertung: Die Bewertung des GmbH-Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren wurde bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die vom Steuerberater in den Feststellungserklärungen angegebenen niedrigen Ertragsaussichten berücksichtigt wurden und keine stichtagsbezogenen Gründe für eine weitere Wertminderung vorlagen.
  • Vertrauensschutz: Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er aus der Untätigkeit des Finanzamts nicht schließen durfte, dass der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht wird.
  • Stichtagsbewertung: Das Gericht betonte, dass für die Bewertung der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist und spätere Entwicklungen, wie die Insolvenz der GmbH, nicht berücksichtigt werden können.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass eine Schenkungsteuer auch nach langer Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt nicht automatisch verwirkt ist. Die Bewertung des geschenkten Anteils erfolgt nach dem Stuttgarter Verfahren, wobei die Ertragsaussichten zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich sind. Spätere Entwicklungen können nicht berücksichtigt werden. Steuerpflichtige sollten bei Einsprüchen aktiv bleiben und gegebenenfalls Untätigkeitsklage erheben, um ihre Rechte zu wahren.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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