Schenkung GmbH-Anteil – Bewertung – Verwirkung Schenkungsteuer wg überlanger Einspruchsdauer – FG Hamburg 3 K 43/09

Mai 15, 2022

Schenkung GmbH-Anteil – Bewertung – Verwirkung Schenkungsteuer wg überlanger Einspruchsdauer – FG Hamburg 3 K 43/09

RA und Notar Krau

 

Kernaussage:

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Schenkungsteuer für einen 1993 geschenkten GmbH-Anteil nicht verwirkt ist, obwohl das Finanzamt den Einspruch des Klägers über 11 Jahre lang nicht bearbeitet hatte.

Die Bewertung des Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren wurde bestätigt, da keine stichtagsbezogenen Gründe für eine niedrigere Bewertung vorgebracht wurden.

Sachverhalt:

  • 1993 schenkte eine Frau dem Kläger einen 30%-Anteil an einer GmbH.
  • Die GmbH reichte Feststellungserklärungen für die Jahre 1992 und 1993 ein, in denen sie den Wert des Anteils aufgrund schlechter Ertragsaussichten deutlich niedriger angab als nach dem üblichen Berechnungsverfahren.
  • Das Finanzamt folgte diesen Angaben und setzte die Schenkungsteuer für den Kläger fest.
  • Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch über 11 Jahre lang nicht bearbeitet wurde.
  • 2008 erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, in der es die Schenkungsteuer leicht herabsetzte, aber im Wesentlichen bestätigte.
  • Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass die Steuer verjährt oder verwirkt sei und der Anteil aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH nichts wert gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Schenkung GmbH-Anteil – Bewertung – Verwirkung Schenkungsteuer wg überlanger Einspruchsdauer – FG Hamburg 3 K 43/09

  • Verjährung: Die Schenkungsteuer war nicht verjährt, da die Zahlungsverjährung durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gehemmt war.
  • Verwirkung: Die Steuer war auch nicht verwirkt, da der Kläger aus der Tatsache des Bescheids und des anhängigen Einspruchs schließen musste, dass das Finanzamt den Anspruch nicht aufgegeben hatte. Die lange Bearbeitungsdauer allein begründet keine Verwirkung.
  • Bewertung: Die Bewertung des GmbH-Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren wurde bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die vom Steuerberater in den Feststellungserklärungen angegebenen niedrigen Ertragsaussichten berücksichtigt wurden und keine stichtagsbezogenen Gründe für eine weitere Wertminderung vorlagen.
  • Vertrauensschutz: Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er aus der Untätigkeit des Finanzamts nicht schließen durfte, dass der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht wird.
  • Stichtagsbewertung: Das Gericht betonte, dass für die Bewertung der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist und spätere Entwicklungen, wie die Insolvenz der GmbH, nicht berücksichtigt werden können.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass eine Schenkungsteuer auch nach langer Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt nicht automatisch verwirkt ist. Die Bewertung des geschenkten Anteils erfolgt nach dem Stuttgarter Verfahren, wobei die Ertragsaussichten zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich sind. Spätere Entwicklungen können nicht berücksichtigt werden. Steuerpflichtige sollten bei Einsprüchen aktiv bleiben und gegebenenfalls Untätigkeitsklage erheben, um ihre Rechte zu wahren.

 

RA und Notar Krau

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