Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

August 19, 2017

Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

BGH II ZR 165/53

keine Genehmigung

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Juli 1954 entschieden, dass ein Vater

seinem minderjährigen Kind ein Grundstück schenken kann, ohne dass es dafür der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

Sachverhalt:

Ein Vater schenkte seinen minderjährigen Kindern Grundstücke.

Die Klägerin, eines der Kinder, verlangt nun die Teilung des Grundstücks, das sie gemeinsam mit ihrem Bruder geerbt hat.

Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

Die Beklagten, ihre Geschwister, wenden ein, dass die Schenkung und die Auflassung des Grundstücks an die Klägerin unwirksam seien,

da sie als Minderjährige nicht wirksam zustimmen konnte.

Entscheidungsgründe:

  • Schuldrechtlicher Schenkungsvertrag: Der Abschluss eines schuldrechtlichen Schenkungsvertrags bringt dem minderjährigen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil. Daher bedarf es für den Abschluss eines solchen Vertrags nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Genehmigung des Vaters: Der Vater kann als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Annahme der Auflassung genehmigen, auch wenn die Auflassung dem Kind nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
  • Anordnung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB: Auch wenn der Vater im Schenkungsvertrag eine Anordnung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB trifft (Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil), bringt die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil.
  • Kein Scheingeschäft: Die Behauptung der Beklagten, der Schenkungsvertrag sei ein Scheingeschäft, wurde vom Berufungsgericht widerlegt.
  • Teilung des Grundstücks: Die Teilung des Grundstücks ist möglich, da sich gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile bilden lassen.

Tenor:

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

Kernaussagen:

  • Ein Vater kann seinem minderjährigen Kind ein Grundstück schenken, ohne dass es dafür der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
  • Der Vater kann als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Annahme der Auflassung genehmigen.
  • Eine Anordnung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB im Schenkungsvertrag ändert nichts daran, dass die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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