Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

August 19, 2017
Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

BGH II ZR 165/53

keine Genehmigung

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Juli 1954 entschieden, dass ein Vater

seinem minderjährigen Kind ein Grundstück schenken kann, ohne dass es dafür der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

Sachverhalt:

Ein Vater schenkte seinen minderjährigen Kindern Grundstücke.

Die Klägerin, eines der Kinder, verlangt nun die Teilung des Grundstücks, das sie gemeinsam mit ihrem Bruder geerbt hat.

Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

Die Beklagten, ihre Geschwister, wenden ein, dass die Schenkung und die Auflassung des Grundstücks an die Klägerin unwirksam seien,

da sie als Minderjährige nicht wirksam zustimmen konnte.

Entscheidungsgründe:

  • Schuldrechtlicher Schenkungsvertrag: Der Abschluss eines schuldrechtlichen Schenkungsvertrags bringt dem minderjährigen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil. Daher bedarf es für den Abschluss eines solchen Vertrags nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Genehmigung des Vaters: Der Vater kann als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Annahme der Auflassung genehmigen, auch wenn die Auflassung dem Kind nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
  • Anordnung gemäß Paragraf 2050 Abs. 3 BGB: Auch wenn der Vater im Schenkungsvertrag eine Anordnung gemäß Paragraf 2050 Abs. 3 BGB trifft (Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil), bringt die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil.
  • Kein Scheingeschäft: Die Behauptung der Beklagten, der Schenkungsvertrag sei ein Scheingeschäft, wurde vom Berufungsgericht widerlegt.
  • Teilung des Grundstücks: Die Teilung des Grundstücks ist möglich, da sich gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile bilden lassen.

Tenor:

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Schenkung Grundstück an Minderjährigen lediglich rechtlicher Vorteil

Kernaussagen:

  • Ein Vater kann seinem minderjährigen Kind ein Grundstück schenken, ohne dass es dafür der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
  • Der Vater kann als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Annahme der Auflassung genehmigen.
  • Eine Anordnung gemäß Paragraf 2050 Abs. 3 BGB im Schenkungsvertrag ändert nichts daran, dass die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge