BFH II R 4/16
Schenkung Grundstück unter Vorbehalt Nießbrauch mindert Bereicherung des Bedachten Schenkungsteuerbescheid
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in der Angelegenheit dass bei einer Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs
der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Beschenkten mindert.
Dies bedeutet, dass der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts unter Berücksichtigung der Schuldzinsen für bestehende Darlehen ermittelt werden muss,
die vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts getragen werden.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde teilweise aufgehoben, wobei die Klage des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid für den Erwerb vom Vater abgewiesen wurde.
Das Finanzamt hatte die Schuldzinsen steuermindernd berücksichtigt, aber die übernommenen Darlehensverbindlichkeiten nicht.
Das FG und später der BFH entschieden jedoch, dass die Schuldzinsen den Wert des Nießbrauchsrechts mindern und somit die Bereicherung des Beschenkten beeinflussen.
Daher wurde die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil des FG wurde wegen eines geänderten Bescheids während des Revisionsverfahrens aufgehoben, und die Kosten des gesamten Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Letztendlich bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzamtes, die die Schuldzinsen bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts berücksichtigt hatte.
Inhaltsverzeichnis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.