Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.11.2013 entschieden,
dass ein Schlusserbe nach § 2287 BGB die Herausgabe einer Schenkung auch von einem Dritten verlangen kann,
der den Schenkungsgegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erhalten hat.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau seinen Sohn als Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und übertrug seiner zweiten Ehefrau ein Grundstück.
Diese schenkte das Grundstück später ihrem Sohn.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte der Schlusserbe vom Sohn der zweiten Ehefrau die Herausgabe des Grundstücks.
Entscheidung:
Der BGH entschied, dass der Schlusserbe einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks hat.
Begründung:
Anwendbarkeit von § 2287 BGB: § 2287 BGB ist auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar. Der Schlusserbe kann danach die Herausgabe einer Schenkung verlangen, die der Erblasser in der Absicht gemacht hat, ihn zu beeinträchtigen.
Kein Verzicht auf das Erbe: Der Schlusserbe hatte im vorliegenden Fall nicht auf sein Erbe verzichtet.
Herausgabeanspruch gegen den Zweitbeschenkten: Der Schlusserbe kann den Herausgabeanspruch auch gegen einen Dritten geltend machen, der den Schenkungsgegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erhalten hat. Dies folgt aus § 822 BGB, der im Rahmen von § 2287 BGB entsprechend anwendbar ist.
Entreicherung des Erstbeschenkten: Der Anspruch gegen den Zweitbeschenkten besteht auch dann, wenn der Erstbeschenkte den Schenkungsgegenstand bereits weitergegeben hat und sich daher auf Entreicherung berufen könnte.
Keine Beschränkung durch Pflichtteil: Der Herausgabeanspruch ist nicht durch ein etwaiges Pflichtteilsrecht des Beschenkten beschränkt, wenn dieser vor dem Erblasser verstorben ist.
Veräußerung des Grundstücks nach Rechtshängigkeit: Die Veräußerung des Grundstücks durch den Zweitbeschenkten nach Rechtshängigkeit steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, wenn der Zweitbeschenkte die Verfügungsmacht über das Grundstück noch erlangen kann.
Fazit:
Das Urteil des BGH stärkt die Rechte von Schlusserben.
Es stellt klar, dass sie die Herausgabe einer Schenkung auch von einem Dritten verlangen können, der den Schenkungsgegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erhalten hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.