Schenkung Kommanditanteil Betriebsvermögensfreibetrag § 13a ErbStG

Januar 15, 2018

Schenkung Kommanditanteil Betriebsvermögensfreibetrag § 13a ErbStG

FG Hessen 1 V 1357/08

Beschluss 2.07.2008 –

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Finanzgerichts Hessen vom 2. Juli 2008 wird die Frage behandelt, ob die Steuervergünstigungen des § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter teilweisem Vorbehalt eines Nießbrauchs vollständig oder nur für den unbelasteten Anteil in Anspruch genommen werden können.

Der Kläger hatte seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG übertragen,

sich aber an einem Großteil des Anteils einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten.

Die Tochter konnte daher nur über einen kleinen Teil der Rechte frei verfügen.

Schenkung Kommanditanteil Betriebsvermögensfreibetrag § 13a ErbStG

Der Antragsteller beantragte die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG sowohl für den unbelasteten als auch für den mit Nießbrauch belasteten Anteil.

Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und gewährte die Vergünstigungen nur für den unbelasteten Anteil, da die Tochter keine volle Mitunternehmerstellung erlangt habe.

Das Gericht zweifelte an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und setzte die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids aus.

Es stellte fest, dass die steuerlichen Begriffe des Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Kriterien zu interpretieren seien.

Grundsätzlich muss der Beschenkte Mitunternehmer werden, um von der Steuerbegünstigung zu profitieren.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob die Tochter auch ohne vollständige Übertragung

aller Rechte Mitunternehmerin geworden ist und damit die Steuervergünstigung für den gesamten übertragenen Anteil beanspruchen kann.

Dies stellte für das Gericht eine ernsthafte rechtliche Unklarheit dar, die noch durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt werden müsse.

Insgesamt argumentierte das Gericht, dass es aufgrund der Gestaltung der Übertragung und des Nießbrauchsrechts

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheids gäbe, sodass die Steuer bis zur Klärung durch den BFH ausgesetzt werde.

RA und Notar Krau

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