Schenkung Sparbuch vollzogen

September 24, 2024

Schenkung Sparbuch vollzogen

Urteil LG Koblenz 18.04.2024 – 3 O 457/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Kläger, als Testamentsvollstrecker, kann die Herausgabe von Sparbüchern nicht verlangen, wenn diese vom Erblasser vor seinem Tod an die Beklagte verschenkt wurden.

Sachverhalt:

  • Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen H. B. Sch.
  • Die Beklagte ist die Schwester des Erblassers.
  • Der Erblasser hatte zwei Sparkonten und übergab die zugehörigen Sparbücher der Beklagten.
  • Der Kläger fordert die Herausgabe der Sparbücher, da sie zum Nachlass gehören.
  • Die Beklagte behauptet, die Sparbücher seien ihr vom Erblasser geschenkt worden.

Entscheidungsgründe:

Schenkung Sparbuch vollzogen

  • Klage abgewiesen: Die Klage wird abgewiesen, da die Sparbücher nicht zum Nachlass gehören.
  • Schenkung: Der Erblasser hat die Sparbücher und das Sparguthaben vor seinem Tod an die Beklagte verschenkt.
  • Formmangel: Obwohl keine notarielle Beurkundung vorliegt, ist die Schenkung wirksam, da sie durch Übergabe der Sparbücher vollzogen wurde.
  • Vollzug der Schenkung: Bei Sparbüchern reicht die Übergabe allein nicht aus, es bedarf einer Abtretungsvereinbarung. Diese kann jedoch konkludent durch die Übergabe und entsprechende Erklärungen erfolgen.
  • Zeugenaussagen: Zeugenaussagen bestätigen, dass der Erblasser der Beklagten die Sparbücher schenkte und ihr die freie Verfügung über das Guthaben zusicherte.
  • Keine Schenkungssteuer: Die fehlende Zahlung von Schenkungssteuer spricht nicht gegen eine Schenkung.
  • Keine Anhaltspunkte für andere Besitzbegründung: Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Sparbücher unrechtmäßig erlangt hat.
  • Eigentum der Beklagten: Die Beklagte ist seit der Schenkung Eigentümerin der Sparbücher und Inhaberin der Sparguthaben.
  • Kein Herausgabeanspruch: Der Testamentsvollstrecker hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Sparbücher.

Schenkung Sparbuch vollzogen

Fazit:

Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten, da die Schenkung der Sparbücher trotz Formmangels wirksam war und die Beklagte somit Eigentümerin der Sparbücher und Inhaberin der Sparguthaben ist.

Der Testamentsvollstrecker hat keinen Anspruch auf Herausgabe.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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