Schenkung von Todes wegen hinsichtlich Guthaben auf Oder – Konto – BGH Urteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 198/84

Juni 8, 2020

Schenkung von Todes wegen hinsichtlich Guthaben auf Oder – Konto – BGH Urteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 198/84

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor des Urteils


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wurde das Urteil des Landgerichts Marburg dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand


Die Streitparteien des Falls sind die erstehelichen Söhne des verstorbenen Erblassers und dessen zweite Ehefrau.

Im Zentrum des Streits steht die Frage, wem die Guthaben auf den sogenannten Oder-Konten nach dem Tod des Erblassers zustehen.

1971 schloss der Erblasser kurz vor der Eheschließung mit seiner zweiten Frau und seinen Söhnen einen notariellen Vertrag, der unter anderem einen gegenseitigen Erbverzicht und ein Rentenversprechen zugunsten der Ehefrau beinhaltete.

1975 richtete der Erblasser auf Empfehlung eines Bankvorstandsmitglieds fünf Sparkonten als Oder-Konten ein, auf die er und seine zweite Frau zugreifen konnten.

Im Testament von 1980 erwähnte der Erblasser die Oder-Konten nicht, setzte aber seine Söhne als Alleinerben ein und bestimmte Vermächtnisse für seine Tochter und seine zweite Frau.

Schenkung von Todes wegen hinsichtlich Guthaben auf Oder – Konto – BGH Urteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 198/84

Nach seinem Tod im Mai 1982 betrug das Guthaben auf den Oder-Konten insgesamt 211.106,44 DM, die von der zweiten Ehefrau auf sich umgeschrieben wurden.

Der Kläger verlangte die Auszahlung des gesamten Guthabens.

Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 40.000 DM und wies die Klage im Übrigen ab.

Das OLG entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des Guthabens.

Die Beklagte legte Revision ein, um die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hatte Erfolg, die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Die Begründung stützte sich auf folgende Aspekte:

Rechtliche Stellung der Oder-Konten:


Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Beklagte zu Lebzeiten des Erblassers hälftige Ansprüche an den Guthaben hatte, basierend auf § 430 BGB (Gesamtgläubigerverhältnis).

Schenkung von Todes wegen hinsichtlich Guthaben auf Oder – Konto – BGH Urteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 198/84

Beide Ehepartner hatten eine Schenkung der Guthaben gewollt, jedoch nicht die erforderlichen rechtlichen Schritte vollständig durchgeführt.

Schenkung von Todes wegen:


Die entscheidende Frage war, ob der Erblasser der Beklagten wirksam die zweite Hälfte des Guthabens von Todes wegen geschenkt hatte (§ 2301 Abs. 2 BGB).

Das Berufungsgericht nahm an, dass eine Schenkung nicht vollzogen wurde, da der Erblasser weiter über die Konten verfügen wollte und keine rechtsgeschäftliche Abtretung der Guthaben erfolgte.

Fehlende Kenntnis über rechtliche Konstruktion:


Das Berufungsgericht argumentierte, dass den Ehepartnern die rechtlichen Notwendigkeiten für eine wirksame Schenkung nicht bekannt waren, insbesondere die erforderliche Abtretung.

Willensbekundung und rechtsgeschäftlicher Vollzug:


Der BGH widersprach dieser Auffassung.

Er stellte klar, dass der Wille des Erblassers, die Konten bei seinem Tod auf die Beklagte übergehen zu lassen, ausreichte.

Schenkung von Todes wegen hinsichtlich Guthaben auf Oder – Konto – BGH Urteil vom 16. April 1986 – IVa ZR 198/84

Es sei nicht entscheidend, ob die Ehepartner die rechtliche Konstruktion vollständig verstanden hatten, sondern dass sie die Übertragung wollten und entsprechende Maßnahmen trafen.

Vermögensopfer und Mitverfügungsbefugnis:


Der Erblasser hatte der Beklagten bereits zu Lebzeiten die Mitverfügungsbefugnis über den gesamten Guthabenbestand eingeräumt, was als Vermögensopfer anzusehen ist.

Die Einrichtung der Oder-Konten erfüllte den Willen des Erblassers, den Übergang der Guthaben zu ermöglichen, ohne dass ein weiterer „Papierkrieg“ nötig war.

Einigsein über Abtretung:


Das Einigsein der Ehepartner über die Abtretung und die Verfügung über die Konten sei ausreichend für die Wirksamkeit der Schenkung.

Die Revision führte daher zur vollständigen Klageabweisung, da die Schenkung der zweiten Hälfte von Todes wegen wirksam vollzogen worden war.

Schlussfolgerung


Das Urteil des BGH stellte klar, dass für die Wirksamkeit einer Schenkung von Todes wegen der Wille des Schenkers und die entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen ausreichend sind, auch wenn die rechtlichen Details nicht vollständig bekannt oder erklärt waren.

Die Konten, die als Oder-Konten eingerichtet wurden, sollten nach dem Tod des Erblassers auf die Beklagte übergehen, was durch die Handlungen des Erblassers zu Lebzeiten bereits hinreichend vorbereitet und wirksam vollzogen wurde.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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