Schenkung Wohnungseigentum an Minderjährigen nicht lediglich rechtlicher Vorteil

Juli 24, 2017

Schenkung Wohnungseigentum an Minderjährigen nicht lediglich rechtlicher Vorteil

Genehmigung Familiengericht

OLG Hamm 15 W 119/00

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2000 (Az. 15 W 119/00) entschieden,

dass die Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt und daher der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Außerdem entschied das OLG, dass eine Vormerkung zur Sicherung der gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nicht eintragungsfähig ist.

Sachverhalt

Schenkung Wohnungseigentum an Minderjährigen nicht lediglich rechtlicher Vorteil

Eine Großmutter schenkte ihrer minderjährigen Enkelin Wohnungseigentum.

Die Mutter der Enkelin, die zugleich deren gesetzliche Vertreterin war, nahm die Schenkung im Namen ihrer Tochter an.

Im Schenkungsvertrag behielt sich die Großmutter ein Rückforderungsrecht für den Fall vor, dass die Schenkung widerrufen werden kann.

Der Notar beantragte die Eintragung der Eigentumsänderung und einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag.

Entscheidungsgründe

1. Gesetzliche Vertretung

Das OLG entschied, dass die Mutter die Schenkung nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts annehmen konnte.

Die Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft,

da sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag und den damit verbundenen Verpflichtungen verbunden ist.

Schenkung Wohnungseigentum an Minderjährigen nicht lediglich rechtlicher Vorteil

2. Rückauflassungsvormerkung

Das OLG entschied weiter, dass die beantragte Rückauflassungsvormerkung nicht eintragungsfähig ist.

Eine Vormerkung kann nur zur Sicherung eines bestimmten Anspruchs eingetragen werden.

Die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers sind jedoch nicht hinreichend bestimmt, da sie von einer Vielzahl von Faktoren abhängen,

die erst in der Zukunft eintreten können.

Fazit

  • Die Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, da sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  • Eine Vormerkung zur Sicherung der gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers ist nicht eintragungsfähig.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.