Schenkung Wohnungseigentum an Minderjährigen nicht lediglich rechtlicher Vorteil
Genehmigung Familiengericht
OLG Hamm 15 W 119/00
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2000 (Az. 15 W 119/00) entschieden,
dass die Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt und daher der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Außerdem entschied das OLG, dass eine Vormerkung zur Sicherung der gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nicht eintragungsfähig ist.
Sachverhalt
Eine Großmutter schenkte ihrer minderjährigen Enkelin Wohnungseigentum.
Die Mutter der Enkelin, die zugleich deren gesetzliche Vertreterin war, nahm die Schenkung im Namen ihrer Tochter an.
Im Schenkungsvertrag behielt sich die Großmutter ein Rückforderungsrecht für den Fall vor, dass die Schenkung widerrufen werden kann.
Der Notar beantragte die Eintragung der Eigentumsänderung und einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag.
Entscheidungsgründe
1. Gesetzliche Vertretung
Das OLG entschied, dass die Mutter die Schenkung nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts annehmen konnte.
Die Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft,
da sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag und den damit verbundenen Verpflichtungen verbunden ist.
2. Rückauflassungsvormerkung
Das OLG entschied weiter, dass die beantragte Rückauflassungsvormerkung nicht eintragungsfähig ist.
Eine Vormerkung kann nur zur Sicherung eines bestimmten Anspruchs eingetragen werden.
Die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers sind jedoch nicht hinreichend bestimmt, da sie von einer Vielzahl von Faktoren abhängen,
die erst in der Zukunft eintreten können.
Fazit
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