Zusammenfassung des Aufsatzes von Wachter
„Schenkungen unter Ehegatten“,
ZEV 2023, 333.
Der Artikel von Dr. Thomas Wachter beleuchtet die komplexen rechtlichen und steuerlichen Aspekte von Schenkungen zwischen Ehepartnern.
Er zeigt auf, dass trotz der Bedeutung dieses Themas in der Praxis viele Fragen ungeklärt sind und es oft zu Diskrepanzen zwischen Zivil- und Steuerrecht kommt.
Wachter beginnt mit einer Einführung, in der er die praktische Relevanz von Schenkungen unter Ehegatten hervorhebt.
Er verweist auf die hohen Steuereinnahmen, die der Staat aus solchen Schenkungen generiert.
Anschließend kritisiert er die mangelnde Abstimmung zwischen Zivil- und Steuerrecht, die zu zahlreichen Problemen in der Praxis führt.
Im Hauptteil des Artikels werden zehn typische Fälle von Schenkungen unter Ehegatten analysiert.
Schenkungen unter Ehegatten
1. Eheschließung:
- Zivilrechtlich stellt die Eheschließung selbst keine Schenkung dar, selbst wenn die Vermögen der Ehepartner ungleich sind. Eine Ausnahme bildet die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehegatten zum „gemeinschaftlichen Vermögen“ wird. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Vereinbarung kurz vor dem Tod eines Ehegatten, eine Schenkung vorliegt.
- Steuerrechtlich wird die Gütergemeinschaft hingegen als Schenkung betrachtet und besteuert, was Wachter als unsystematisch und ungerechtfertigt kritisiert.
2. Schenkungen vs. ehebedingte Zuwendungen:
- Zivilrechtlich werden Zuwendungen unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, als ehebedingte Zuwendungen und nicht als Schenkungen angesehen. Allerdings können sie wie Schenkungen behandelt werden, wenn die Interessen Dritter, wie z.B. Pflichtteilsberechtigte, geschützt werden müssen.
- Steuerrechtlich werden auch ehebedingte Zuwendungen als Schenkungen besteuert, was Wachter kritisch sieht. Er argumentiert, dass der Fiskus im Gegensatz zu anderen Gläubigern keinen Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten benötigt.
3. Pauschalabfindungen vs. Bedarfsabfindungen:
- Zivilrechtlich sind Ausgleichszahlungen im Rahmen von Eheverträgen keine Schenkungen, sondern dienen dem Ausgleich von Nachteilen, die durch den Verzicht auf gesetzliche Ansprüche entstehen.
- Steuerrechtlich wurden solche Ausgleichszahlungen lange Zeit als Schenkungen besteuert. Der BFH hat jedoch in einem neueren Urteil entschieden, dass sog. „Bedarfsabfindungen“ nicht steuerpflichtig sind, während „Pauschalabfindungen“ weiterhin besteuert werden. Wachter kritisiert diese Unterscheidung und plädiert für eine Abschaffung des § 7 Abs. 3 ErbStG, der die steuerliche Berücksichtigung von Gegenleistungen regelt.
Schenkungen unter Ehegatten
4. Zugewinnausgleich:
- Zivilrechtlich ist der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes keine Schenkung.
- Steuerrechtlich ist der Zugewinnausgleich ebenfalls steuerfrei, was Wachter grundsätzlich begrüßt. Er kritisiert jedoch die unterschiedliche Behandlung verschiedener Fälle der Güterstandsaufhebung und plädiert für eine generelle Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs.
5. Unterhaltszahlungen:
- Zivilrechtlich sind Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten keine Schenkungen, sondern beruhen auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
- Steuerrechtlich sind Unterhaltszahlungen ebenfalls nicht steuerbar. Wachter betont, dass auch hohe Unterhaltszahlungen und Einmalzahlungen nicht steuerpflichtig sind, solange sie dem angemessenen Unterhalt dienen.
6. Oder-Konten:
- Zivilrechtlich sind disquotale Einzahlungen auf Oder-Konten in der Regel keine Schenkungen.
- Steuerrechtlich hat der BFH entschieden, dass nur dann eine Schenkung vorliegt, wenn der nicht einzahlende Ehegatte frei über das Guthaben verfügen kann.
7. Disquotale Einlagen in Ehegattengesellschaften:
- Zivilrechtlich hat der BGH entschieden, dass disquotale Einlagen in eine GbR nur dann als Schenkung zu werten sind, wenn sie missbräuchlich dazu dienen, Pflichtteilsansprüche zu umgehen.
- Steuerrechtlich werden disquotale Einlagen in Personengesellschaften als Schenkungen an die anderen Gesellschafter besteuert, was Wachter kritisch sieht. Er argumentiert, dass es sich dabei nicht um freigebige Zuwendungen handelt.
Schenkungen unter Ehegatten
8. Zuwendung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen:
- Zivilrechtlich ist die unentgeltliche Überlassung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen keine Schenkung.
- Steuerrechtlich ist die Überlassung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen ebenfalls in der Regel nicht steuerbar. Wachter kritisiert die Rechtsprechung, die in einigen Fällen, z.B. bei unverzinslichen Darlehen, eine Schenkung annimmt.
9. Zuwendung des Familienheims:
- Zivilrechtlich gibt es keine besonderen Regelungen für die Schenkung des Familienheims.
- Steuerrechtlich ist die Zuwendung des selbstgenutzten Familienheims unter Ehegatten steuerfrei. Wachter hinterfragt, warum es im Zivilrecht keine vergleichbare Regelung gibt.
10. Ausführung der Schenkung:
- Zivilrechtlich gibt es keine besonderen Vorschriften für die Ausführung von Schenkungen.
- Steuerrechtlich ist eine Schenkung unter Ehegatten auch dann ausgeführt, wenn sich der Schenker ein Rückforderungsrecht vorbehalten hat. Wachter kritisiert diese Regelung und plädiert für eine Angleichung an das Zivilrecht.
Im Fazit des Artikels fordert Wachter eine stärkere Harmonisierung von Zivil- und Steuerrecht im Bereich der Schenkungen unter Ehegatten.
Er plädiert für eine generelle Steuerfreiheit solcher Schenkungen, hält dies aber angesichts der aktuellen politischen Lage für unrealistisch.
Schenkungen unter Ehegatten
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Artikel von Wachter einen umfassenden Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte von Schenkungen unter Ehegatten gibt.
Er zeigt die bestehenden Probleme und Widersprüche auf und plädiert für eine stärkere Berücksichtigung zivilrechtlicher Wertungen im Steuerrecht.
RA und Notar Krau