Schenkungsanfechtung einer Schuldnerverfügung trotz Pflichtteilsverzicht
Dieser Fall dreht sich um eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG), genauer gesagt um die Frage, ob eine Vermögensübertragung unter Eheleuten unentgeltlich (geschenkt) war oder entgeltlich (gegen Bezahlung/Gegenleistung) erfolgte. Das ist entscheidend, weil Gläubiger (hier eine Bank, die Klägerin) nur unentgeltliche Verfügungen des Schuldners anfechten und das Vermögen für sich zurückholen dürfen, um ihre Schulden zu begleichen.
Der Ehemann überträgt der Ehefrau seine Miteigentumsanteile an einem Hausgrundstück und einer Eigentumswohnung.
Als „Gegenleistung“ dafür verzichtet die Ehefrau auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Ehemann.
Wichtig: Wenig später, im März 1988, wird das Konkursverfahren über die Firma des Ehemanns eröffnet. Der Ehemann ist zahlungsunfähig.
Die Bank (Klägerin) will das an die Ehefrau übertragene Vermögen zurückhaben, um daraus ihre Forderung zu begleichen.
Der BGH gibt der Klägerin (Bank) Recht und entscheidet:
Das Gesetz erlaubt die Anfechtung (Rückgängigmachung) nur bei unentgeltlichen Verfügungen innerhalb einer bestimmten Frist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Vorstellung der Eheleute an (was sie für einen Wert hielten), sondern auf den objektiven Sachverhalt und ob ein objektiver Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist.
Der BGH stellt klar, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gegenleistung ist, die eine Verfügung des Schuldners entgeltlich macht.
Warum?
Der BGH hat entschieden: Wenn ein Schuldner sein Vermögen an jemanden überträgt und dieser „im Gegenzug“ auf seinen Pflichtteil verzichtet, ist das aus Sicht der Gläubiger eine Schenkung und damit anfechtbar. Der Pflichtteilsverzicht ist juristisch gesehen kein echter wirtschaftlicher Gegenwert, der die Vermögenslage der Gläubiger verbessert.
Die Bank darf die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücksanteile dulden. Die Ehefrau muss das verwertbare Vermögen quasi „zurückgeben“, damit die Bank ihre Schulden eintreiben kann.
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