Schenkungsteuer – Abfindung eines Herausgabeanspruchs

August 12, 2019

FG Münster 3 K 1237/17 Erb

Schenkungsteuer – Abfindung eines Herausgabeanspruchs

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hat am 14. Februar 2019 entschieden, dass Zahlungen, die ein Beschenkter zur Abfindung eines Herausgabeanspruchs aufgrund

einer beeinträchtigenden Schenkung leistet, von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden können.

Diese Entscheidung basiert auf einem Fall, in dem ein Mann von seiner Mutter ein Grundstück geschenkt bekam.

Nach dem Tod der Mutter stellte sich heraus, dass die Schenkung teilweise ungültig war, da sie das Vermögen betraf, das unter Vor- und Nacherbschaftsregelungen stand.

Ein Bruder des Beschenkten erhob daraufhin Anspruch auf einen Anteil des Grundstücks.

Schenkungsteuer – Abfindung eines Herausgabeanspruchs

Das Gericht stellte klar, dass solche Ansprüche, auch wenn sie später im Vergleichswege abgefunden werden, ihren Ursprung in den zivilrechtlichen

Regelungen zur Herausgabe von unrechtmäßig erhaltenem Vermögen haben und daher unter Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG fallen.

Dies bedeutet, dass die Zahlung zur Erhaltung des Erwerbs geleistet wurde und somit steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Zudem entschied das Gericht, dass Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), welcher eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden

bei später eintretenden Ereignissen erlaubt, auch dann anwendbar ist, wenn statt der Herausgabe des Geschenks eine Abwendungszahlung geleistet wird.

Der Steuerbescheid aus dem Jahr 2004 wurde daher geändert, um die nachträglich geleistete Zahlung steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen, um das Recht weiter zu entwickeln.

Das Urteil hat wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Schenkungen, insbesondere wenn nachträglich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Schenkungsteuer – Abfindung eines Herausgabeanspruchs

Das Urteil zeigt auch, dass die Schenkung- und Erbschaftsteuer stark von der zivilrechtlichen Bewertung der Sachverhalte geprägt ist.

Wer etwas in Form einer Abfindungszahlung leistet, um einen geerbten Gegenstand behalten zu dürfen, der erbringt eine geldwerte Gegenleistung,

die dann konsequenterweise auch bei der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden muss.

Insofern kann der Entscheidung des Finanzgerichts Münster nur beigepflichtet werden.

RA und Notar Krau

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