FG Münster 3 K 1237/17 Erb
Schenkungsteuer – Abfindung eines Herausgabeanspruchs
Das Finanzgericht Münster hat am 14. Februar 2019 entschieden, dass Zahlungen, die ein Beschenkter zur Abfindung eines Herausgabeanspruchs aufgrund
einer beeinträchtigenden Schenkung leistet, von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden können.
Diese Entscheidung basiert auf einem Fall, in dem ein Mann von seiner Mutter ein Grundstück geschenkt bekam.
Nach dem Tod der Mutter stellte sich heraus, dass die Schenkung teilweise ungültig war, da sie das Vermögen betraf, das unter Vor- und Nacherbschaftsregelungen stand.
Ein Bruder des Beschenkten erhob daraufhin Anspruch auf einen Anteil des Grundstücks.
Das Gericht stellte klar, dass solche Ansprüche, auch wenn sie später im Vergleichswege abgefunden werden, ihren Ursprung in den zivilrechtlichen
Regelungen zur Herausgabe von unrechtmäßig erhaltenem Vermögen haben und daher unter § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG fallen.
Dies bedeutet, dass die Zahlung zur Erhaltung des Erwerbs geleistet wurde und somit steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Zudem entschied das Gericht, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), welcher eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden
bei später eintretenden Ereignissen erlaubt, auch dann anwendbar ist, wenn statt der Herausgabe des Geschenks eine Abwendungszahlung geleistet wird.
Der Steuerbescheid aus dem Jahr 2004 wurde daher geändert, um die nachträglich geleistete Zahlung steuermindernd zu berücksichtigen.
Die Revision wurde zugelassen, um das Recht weiter zu entwickeln.
Das Urteil hat wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Schenkungen, insbesondere wenn nachträglich zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Das Urteil zeigt auch, dass die Schenkung- und Erbschaftsteuer stark von der zivilrechtlichen Bewertung der Sachverhalte geprägt ist.
Wer etwas in Form einer Abfindungszahlung leistet, um einen geerbten Gegenstand behalten zu dürfen, der erbringt eine geldwerte Gegenleistung,
die dann konsequenterweise auch bei der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden muss.
Insofern kann der Entscheidung des Finanzgerichts Münster nur beigepflichtet werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.