Schenkungsteuer Abfindung Verzicht Pflichtteil

September 3, 2017

Schenkungsteuer Abfindung Verzicht Pflichtteil

BFH II R 25/15

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch,

Schenkungsteuerbescheid

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 2017 befasst sich mit der Besteuerung der Abfindung,

die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt.

Der BFH stellt klar, dass sich die Besteuerung nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse richtet und Vorerwerbe vom künftigen Erblasser nicht zu berücksichtigen sind.

Damit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Sachverhalt:

Der Kläger verzichtete im Jahr 2006 gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er von seiner Mutter enterbt werden sollte, auf seinen Pflichtteilsanspruch.

Schenkungsteuer Abfindung Verzicht Pflichtteil

Im Gegenzug erhielt er von jedem Bruder eine Abfindung von 150.000 EUR.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei die Abfindung, Vorerwerbe des Klägers von

seiner Mutter und die im Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter geltende Steuerklasse I.

Das Finanzgericht setzte die Schenkungsteuer herab und berücksichtigte die Vorerwerbe nicht. Es wandte jedoch weiterhin die Steuerklasse I an.

Rechtliche Würdigung:

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und änderte den Schenkungsteuerbescheid.

1. Abfindung als Schenkung:

Der BFH bestätigte zunächst, dass die Zahlung der Abfindung eine freigebige Zuwendung des Bruders an den Kläger darstellt und somit der Schenkungsteuer unterliegt.

2. Anzuwendende Steuerklasse:

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH, dass sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter (künftige Erblasserin),

sondern nach dem Verhältnis des Klägers zu seinem Bruder (zahlender Erbe) richtet.

Begründung:

  • Eine Gleichbehandlung des vor und nach dem Erbfall erklärten Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch ist nicht möglich.
  • Die Berücksichtigung des Freibetrags im Verhältnis zum Erblasser bei jeder Abfindung führt zu einer erheblichen schenkungsteuerrechtlichen Besserstellung des vor dem Erbfall vereinbarten Pflichtteilsverzichts.
  • Eine Aufteilung des Freibetrags auf die Abfindungen der einzelnen Erben kann ebenfalls keine gleichmäßige Steuerbelastung gewährleisten.
  • Vorerwerbe des Verzichtenden vom künftigen Erblasser können nur bei einem Erwerb vom Erblasser berücksichtigt werden.

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3. Berücksichtigung von Vorerwerben:

Der BFH stellte klar, dass Vorerwerbe des Klägers von seiner Mutter nicht zu berücksichtigen sind, da der Kläger die Abfindung von seinem Bruder und nicht von seiner Mutter erhält.

4. Berechnung der Schenkungsteuer:

Im Ergebnis ist dem Erwerb des Klägers die Steuerklasse II nach seinem Verhältnis zu seinem Bruder zugrunde zu legen.

Vorerwerbe von der Mutter sind nicht zu berücksichtigen.

5. Vertrauensschutz:

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die bisherige Rechtsprechung des BFH keine eindeutigen Aussagen zur Berechnung der Schenkungsteuer enthielt.

Fazit:

Das BFH-Urteil II R 25/15 vom 10. Mai 2017 präzisiert die Besteuerung von Abfindungen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch.

Die Entscheidung stellt klar, dass sich die Besteuerung nach dem Verhältnis zwischen den Erben richtet und Vorerwerbe vom künftigen Erblasser nicht zu berücksichtigen sind.

RA und Notar Krau

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