
Schenkungsteuer Auflösung eines ausländischen Trusts
FG Hessen 19.09.2018 – 1 K 1905/15
Das Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 19. September 2018 (Az. 1 K 1905/15) hebt den Schenkungsteuerbescheid vom 2. Dezember 2013
und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2015 auf.
Der Kläger, Begünstigter eines nach englischem Recht gegründeten Trusts, hatte Aktien und Bargeld erhalten, nachdem der Trust aufgelöst wurde.
Die Streitfrage war, wann die Schenkungsteuerpflicht entstand: beim Beschluss zur Auflösung des Trusts im Dezember 2006 oder bei der tatsächlichen Auszahlung im Januar 2009.
Das Gericht entschied, dass die Steuerpflicht erst mit der tatsächlichen Vermögensübertragung im Januar 2009 entstand, da der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt frei über das Vermögen verfügen konnte.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, wodurch keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
Die Begründung stützt sich darauf, dass eine Schenkung steuerrechtlich erst mit dem rechtlichen Eigentumserwerb vollzogen ist,
was im Fall des Klägers erst mit der tatsächlichen Übertragung der Trustanteile im Jahr 2009 erfolgte.
Die Argumentation des Finanzamts, dass der Kläger bereits mit dem Auflösungsbeschluss ein Forderungsrecht erlangt habe, das die Steuerpflicht auslöse, wurde zurückgewiesen.
Das Gericht hob hervor, dass die Trustverwalter bis zur tatsächlichen Vermögensauskehrung die Kontrolle über das Trustvermögen behielten und der Kläger bis dahin keinen rechtlichen Zugriff hatte.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in Deutschland zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs keine Schenkungsteuer zahlen muss.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, und die Revision wurde zugelassen,
da die Frage des Zeitpunktes der Steuerentstehung bei Auflösung eines ausländischen Trusts bisher nicht höchstrichterlich geklärt war.
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