Schenkungsteuer Begrenzung Jahreswert Nutzungen

August 1, 2017
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Schenkungsteuer Begrenzung Jahreswert Nutzungen

BFH II R 48/12

Urteil vom 9.4.2014,

Paragraf 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar,

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 2014 klärt die Frage, ob die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach Paragraf 16 BewG

auch nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) noch anwendbar ist.

Der Fall:

Schenkungsteuer Begrenzung Jahreswert Nutzungen

Ein Kläger erhielt von seiner Pflegetochter ein Einfamilienhaus, an dem ihm ein lebenslanges Wohnrecht zustand.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei den Kapitalwert des Wohnrechts, den es unter Anwendung von Paragraf 16 BewG begrenzte.

Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und entschied, dass Paragraf 16 BewG nicht mehr anwendbar sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und entschied, dass Paragraf 16 BewG auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar ist,

wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.

Zentrale Punkte des Urteils:

Schenkungsteuer Begrenzung Jahreswert Nutzungen

  • Anwendbarkeit von Paragraf 16 BewG: Paragraf 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
  • Begrenzung des Jahreswerts: Paragraf 16 BewG begrenzt den Jahreswert von Nutzungen, um sicherzustellen, dass der Kapitalwert der Nutzungen nicht höher ist als der Wert des Wirtschaftsguts selbst.
  • Verfassungsmäßigkeit: Paragraf 16 BewG ist verfassungsgemäß, da er sachgerecht und folgerichtig ist.
  • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts: Paragraf 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks abgezogen wird.
  • Verfahren zur Feststellung des Grundbesitzwerts: Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, im Rahmen der gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Objekt lastenden Nutzungsrechte nachzuweisen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die nach wie vor bestehende Bedeutung von Paragraf 16 BewG für die Bewertung von Nutzungsrechten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Es zeigt, dass die Vorschrift auch nach der Reform des Erbschaftsteuerrechts anwendbar ist und die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen verfassungsgemäß ist.

Das Urteil hat damit große praktische Relevanz für die Bewertung von Nutzungsrechten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

RA und Notar Krau

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