
Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen – Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch
Bundesfinanzhof Urteil vom 06. November 2019, II R 34/16
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die Schenkungsteuer und die Frage, wann Betriebsvermögen steuerlich begünstigt wird.
Ein Vater schenkte seinem Sohn einen Teil seiner Anteile an einer Spedition.
Er behielt sich aber das Recht vor, weiterhin die Erträge aus diesen Anteilen zu erhalten und bei wichtigen Entscheidungen mitzubestimmen.
Das Finanzamt war der Meinung, dass der Sohn dadurch kein „echter“ Mitunternehmer geworden sei und die Schenkung deshalb nicht steuerlich begünstigt werden könne.
Normalerweise können Betriebsvermögen und Anteile daran bei einer Schenkung steuerlich begünstigt werden.
Das bedeutet, dass ein Teil des Wertes nicht versteuert werden muss. Dies soll helfen, Unternehmen in der Familie zu halten.
Der BFH sah die Sache anders als das Finanzamt. Er entschied, dass der Sohn trotz der Rechte des Vaters als Mitunternehmer anzusehen ist.
Warum ist das so?
Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Sohn trägt das Risiko, dass die Firma Verluste macht oder weniger wert wird. Er ist auch an möglichen Wertsteigerungen beteiligt.
Der Sohn hat die Möglichkeit, an wichtigen Entscheidungen mitzuwirken.
Die Stimmrechtsvollmacht für den Vater bedeutet nicht, dass der Sohn seine eigenen Rechte verliert.
Er kann seine Stimmrechte weiterhin selbst ausüben.
Dieses Urteil zeigt, dass auch bei Schenkungen mit Nießbrauch (dem Recht, weiterhin Erträge zu erhalten) eine steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen möglich ist.
Wichtig ist aber, dass der Beschenkte trotzdem eine gewisse unternehmerische Mitwirkungsmöglichkeit und ein eigenes Risiko hat.
Wenn Sie Betriebsvermögen übertragen möchten und sich Rechte vorbehalten wollen, sollten Sie sich gut rechtlich beraten lassen. So können Sie sicherstellen, dass die steuerlichen Vorteile nicht verloren gehen.
Ihr Team von RA und Notar Krau steht Ihnen hierbei gerne zur Seite.
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