Schenkungsteuer bei nachträglichem Wegfall Verschonungsabschlag + Abzugsbetrag

Januar 12, 2018
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Schenkungsteuer bei nachträglichem Wegfall Verschonungsabschlag + Abzugsbetrag

FG Münster 3 K 1879/15 Erb

RA und Notar Krau

Im Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 1879/15 Erb) wurde der Schenkungsteuerbescheid vom 1. September 2014

in seiner Gestalt nach der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2015 aufgehoben.

Der Streitfall drehte sich um die Frage, ob die Schenkungsteuer aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Verschonungsabschlags

und des Abzugsbetrags im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft neu festgesetzt werden durfte.

Der Kläger erhielt 2010 Anteile an einer GmbH als Schenkung.

2012 veräußerte er diese Anteile zusammen mit seinem Bruder, um Kapital für eine andere Gesellschaft, die D AG, zu beschaffen.

Die ursprüngliche Schenkungsteuer war auf 0 Euro festgesetzt worden, da der Kläger vom Verschonungsabschlag nach Paragraf 13a ErbStG profitierte.

Schenkungsteuer bei nachträglichem Wegfall Verschonungsabschlag + Abzugsbetrag

Als das Finanzamt jedoch 2012 von der Veräußerung der Anteile erfuhr, setzte es die Schenkungsteuer nachträglich auf 168.300 Euro fest, da der Verschonungsabschlag rückwirkend wegfallen sollte.

Der Kläger argumentierte, der Erlös sei vollständig in die D AG reinvestiert worden und eine Nachversteuerung nach Paragraf 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG sei nicht gerechtfertigt.

Das Finanzamt änderte nach einem Einspruch den Steuerbescheid und setzte die Steuer auf 61.650 Euro fest, da die erste Kapitalerhöhung der D AG im März 2013 anerkannt wurde, nicht jedoch eine spätere Kapitalerhöhung im Juni 2013.

Grund hierfür war, dass die Beteiligung des Klägers unter die Grenze von 25 % gefallen war, was das Finanzamt als Investition in Verwaltungsvermögen wertete.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

Es stellte fest, dass eine Nachversteuerung nicht erforderlich sei, da die Reinvestition in die D AG weiterhin als begünstigt anzusehen sei.

Zudem sei die Sechsmonatsfrist für die Reinvestition nicht bindend.

Das Absinken der Beteiligung unter 25 % sei kein Grund, den Verschonungsabschlag zu versagen, da dies nur ein Reflex der Kapitalerhöhung war.

Die Revision wurde zugelassen.

RA und Notar Krau

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