Schenkungsteuer bei Rückabwicklung Schenkungsvertrag

September 2, 2017

Schenkungsteuer bei Rückabwicklung Schenkungsvertrag

Übertragung Grundstück unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge

BFH II R 54/08

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2009 (II R 54/08) befasst sich mit der Frage, ob die Schenkungsteuer bei Rückabwicklung eines Schenkungsvertrags erlischt,

wenn das geschenkte Grundstück nicht an den Schenker zurückübertragen, sondern vom Beschenkten erneut verschenkt wird.

Der BFH entschied, dass die Schenkungsteuer in diesem Fall nicht erlischt, da keine Herausgabe des Geschenks im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Ehemann übertrugen im Jahr 1995 ein Grundstück unentgeltlich auf ihre Tochter T.

Im Jahr 2005 schenkte T das Grundstück ihrer Mutter zurück.

Schenkungsteuer bei Rückabwicklung Schenkungsvertrag

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest.

Im Jahr 2006 hoben die Klägerin und ihre Töchter die Verträge von 1995 und 2005 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf.

Die Klägerin wurde daraufhin als alleinige Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Rechtliche Würdigung:

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und setzte die Schenkungsteuer herab.

1. Kein Erlöschen der Schenkungsteuer:

Der BFH stellte fest, dass die Schenkungsteuer nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt.

Nach dieser Vorschrift erlischt die Schenkungsteuer nur, wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste.

Im vorliegenden Fall lag jedoch keine Herausgabe des Geschenks vor.

Schenkungsteuer bei Rückabwicklung Schenkungsvertrag

Die Übertragung des Grundstücks von T auf die Klägerin im Jahr 2005 erfolgte im Schenkungswege und stellte somit eine freigebige Zuwendung dar.

Auch die spätere Aufhebung der Verträge im Jahr 2006 führte nicht zum Erlöschen der Schenkungsteuer.

Die Klägerin hatte das Grundstück nicht an T zurückgegeben, sondern behielt es selbst.

2. Kein Rückforderungsrecht:

Die Klägerin konnte sich nicht auf ein Rückforderungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen.

Die Frage der Schenkungsteuerpflicht war bei den Vertragsverhandlungen im Jahr 2005 nicht zur Grundlage des Vertrags geworden.

3. Berücksichtigung des Nießbrauchs:

Der BFH gab der Klägerin jedoch insoweit Recht, als das Finanzamt den der Steuerbemessung zugrunde liegenden Grundbesitzwert

nicht um den Kapitalwert des zugunsten der Klägerin eingeräumten Nießbrauchs reduziert hatte.

Nach § 889 BGB führt die Tatsache, dass Nießbraucher und Eigentümer dieselbe Person sind, nicht zum Fortfall des Nießbrauchs.

Daher war der Wert des Nießbrauchs bei der Berechnung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen.

Schenkungsteuer bei Rückabwicklung Schenkungsvertrag

4. Berechnung der Schenkungsteuer:

Der BFH setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Nießbrauchs neu fest.

Fazit:

Das BFH-Urteil II R 54/08 vom 11. November 2009 verdeutlicht die Voraussetzungen für das Erlöschen der Schenkungsteuer bei Rückabwicklung eines Schenkungsvertrags.

Die Schenkungsteuer erlischt nur, wenn das Geschenk tatsächlich an den Schenker zurückgegeben wird.

Im vorliegenden Fall lag keine Herausgabe vor, da das Grundstück vom Beschenkten erneut verschenkt wurde.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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