Schenkungsteuer bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten
BFH II R 26/13
Urteil vom 22.10.2014,
RA und Notar Krau
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 über die Schenkungsteuerpflicht
bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten zu entscheiden.
Konkret ging es um die Frage, ob die laufende Zahlung von Versicherungsprämien durch die Tante des Versicherungsnehmers
als mittelbare Schenkung des Lebensversicherungsanspruchs zu werten ist.
Sachverhalt
Der Kläger schloss im Jahr 2004 eine Rentenversicherung ab.
Seine Tante übernahm von November 2004 bis Dezember 2007 die Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien.
Das Finanzamt betrachtete diese Zahlungen als freigebige Zuwendungen und setzte Schenkungsteuer fest.
Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers teilweise statt und bewertete die Zuwendungen der Tante mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Die Zahlung der Versicherungsprämien durch die Tante sei nicht als mittelbare Schenkung des Lebensversicherungsanspruchs zu werten.
Keine mittelbare Schenkung
Der BFH stellte klar, dass die Zahlung der Versicherungsprämie durch einen Dritten zwar den Versicherungsnehmer begünstigt, indem er von seiner Zahlungspflicht befreit wird.
Die daraus resultierende Werterhöhung des Lebensversicherungsanspruchs stelle jedoch keine Schenkung dar.
Zuwendungsgegenstand
Zuwendungsgegenstand ist die jeweilige Prämienzahlung und nicht der durch die Zahlung entstehende Wertzuwachs des Versicherungsanspruchs.
Der BFH betonte, dass eine mittelbare Schenkung nur dann vorliegt, wenn der mittelbar zugewendete Vermögensgegenstand selbst Zuwendungsobjekt sein kann.
Eine bloße Werterhöhung des Vermögens des Bedachten erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Bewertung der Zuwendung
Die Zuwendung der Tante ist mit dem Nennwert der gezahlten Prämie zu bewerten und nicht mit dem Wertzuwachs des Lebensversicherungsanspruchs.
Selbständige Zuwendungen
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass jede Prämienzahlung eine selbständige Zuwendung darstellt.
Es lag kein einheitliches Schenkungsversprechen der Tante vor.
Fazit
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die Zahlung von Lebensversicherungsprämien durch einen Dritten nicht als mittelbare Schenkung des Lebensversicherungsanspruchs zu werten ist.
Zuwendungsgegenstand ist die jeweilige Prämienzahlung, die mit ihrem Nennwert zu bewerten ist. Jede Prämienzahlung stellt eine selbständige Zuwendung dar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.