Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

Juli 26, 2017

Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

BFH II B 40/14

Beschluss vom 21.7.2014,

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Beschluss vom 21. Juli 2014 (Az. II B 40/14) über die Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen ausländischer Stiftungen zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall erhielt die Antragstellerin von einer Schweizer Familienstiftung eine Zuwendung, die nach Ansicht des Finanzamts der Schenkungsteuer unterlag.

Sachverhalt

Die Antragstellerin erhielt im Januar 2013 einen Geldbetrag von einer Schweizer Familienstiftung.

Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

Der Zweck der Stiftung war die Unterstützung von Familienangehörigen beim Aufbau einer Altersversorgung oder zur Sicherung des Lebensstandards im Alter.

Die Stiftung teilte dem Finanzamt die Auszahlung mit und vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine schenkungsteuerbare Zuwendung handele.

Das Finanzamt setzte jedoch Schenkungsteuer fest, wogegen die Antragstellerin Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte.

Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, wogegen das Finanzamt Beschwerde einlegte.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Beschwerde des Finanzamts unbegründet ist und das Finanzgericht die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids zu Recht ausgesetzt hat.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit der Zuwendung

Der BFH führte aus, dass § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG zwar den Erwerb durch Zwischenberechtigte

Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

während des Bestehens einer ausländischen Vermögensmasse der Schenkungsteuer unterwirft.

Es sei jedoch unklar, ob der Begriff der ausländischen Vermögensmasse auch eine Stiftung ausländischen Rechts umfasse.

Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die – vergleichbar mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG – den Erwerb durch Zwischenberechtigte

während des Bestehens der Vermögensmasse einem entsprechenden Erwerb während des Bestehens einer Stiftung gleichstellt.

Wären ausländische Stiftungen unter den Begriff der ausländischen Vermögensmasse zu fassen, käme es zu einer Besteuerung satzungsgemäßer Zuwendungen an Zwischenberechtigte,

während die satzungsgemäßen Zuwendungen einer inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nach überwiegender Auffassung nicht steuerbar seien.

Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids aufgrund der Doppelbelastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer.

Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

Leistungen an die nach der Satzung Begünstigten unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.

Wären die satzungsgemäßen Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an die Berechtigten zugleich schenkungsteuerbar,

läge eine doppelte Belastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer vor.

Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sei rechtlich zweifelhaft, ob die Zuwendung der Stiftung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG erfülle.

Bei der Zuwendenden handele es sich um eine Stiftung nach Schweizer Recht, die wie eine deutsche Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze.

Mit Errichtung der Stiftung wurde das vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und dem in der Stiftungssatzung festgelegten Stiftungszweck unterworfen.

Fazit

Der BFH ließ in seinem Beschluss offen, ob der Begriff der ausländischen Vermögensmasse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG auch Stiftungen ausländischen Rechts umfasst.

Er wies jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Auslegung zu einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer führen könnte und daher rechtlich zweifelhaft sei.

RA und Notar Krau

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