Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen
BFH II B 40/14
Beschluss vom 21.7.2014,
RA und Notar Krau
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Beschluss vom 21. Juli 2014 (Az. II B 40/14) über die Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen ausländischer Stiftungen zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall erhielt die Antragstellerin von einer Schweizer Familienstiftung eine Zuwendung, die nach Ansicht des Finanzamts der Schenkungsteuer unterlag.
Sachverhalt
Die Antragstellerin erhielt im Januar 2013 einen Geldbetrag von einer Schweizer Familienstiftung.
Der Zweck der Stiftung war die Unterstützung von Familienangehörigen beim Aufbau einer Altersversorgung oder zur Sicherung des Lebensstandards im Alter.
Die Stiftung teilte dem Finanzamt die Auszahlung mit und vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine schenkungsteuerbare Zuwendung handele.
Das Finanzamt setzte jedoch Schenkungsteuer fest, wogegen die Antragstellerin Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte.
Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, wogegen das Finanzamt Beschwerde einlegte.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass die Beschwerde des Finanzamts unbegründet ist und das Finanzgericht die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids zu Recht ausgesetzt hat.
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit der Zuwendung
Der BFH führte aus, dass § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG zwar den Erwerb durch Zwischenberechtigte
während des Bestehens einer ausländischen Vermögensmasse der Schenkungsteuer unterwirft.
Es sei jedoch unklar, ob der Begriff der ausländischen Vermögensmasse auch eine Stiftung ausländischen Rechts umfasse.
Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die – vergleichbar mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG – den Erwerb durch Zwischenberechtigte
während des Bestehens der Vermögensmasse einem entsprechenden Erwerb während des Bestehens einer Stiftung gleichstellt.
Wären ausländische Stiftungen unter den Begriff der ausländischen Vermögensmasse zu fassen, käme es zu einer Besteuerung satzungsgemäßer Zuwendungen an Zwischenberechtigte,
während die satzungsgemäßen Zuwendungen einer inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nach überwiegender Auffassung nicht steuerbar seien.
Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer
Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids aufgrund der Doppelbelastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer.
Leistungen an die nach der Satzung Begünstigten unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.
Wären die satzungsgemäßen Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an die Berechtigten zugleich schenkungsteuerbar,
läge eine doppelte Belastung desselben Rechtsvorgangs mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer vor.
Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sei rechtlich zweifelhaft, ob die Zuwendung der Stiftung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG erfülle.
Bei der Zuwendenden handele es sich um eine Stiftung nach Schweizer Recht, die wie eine deutsche Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze.
Mit Errichtung der Stiftung wurde das vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und dem in der Stiftungssatzung festgelegten Stiftungszweck unterworfen.
Fazit
Der BFH ließ in seinem Beschluss offen, ob der Begriff der ausländischen Vermögensmasse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG auch Stiftungen ausländischen Rechts umfasst.
Er wies jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Auslegung zu einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer führen könnte und daher rechtlich zweifelhaft sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.