FG Münster 3 K 2461/11 Erb
Schenkungsteuer
Bemessung steuerpflichtiger Erwerb bei Verzicht auf Nießbrauch
Gesellschaftsanteil an A GmbH
Sachverhalt:
Der Kläger schenkte seinem Sohn einen GmbH-Anteil und behielt sich einen Nießbrauch vor.
Die Schenkung war teilweise nach § 13a ErbStG steuerbefreit.
Der Nießbrauch wurde bei der Schenkung nicht abgezogen, da die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde.
Später verzichtete der Kläger auf den Nießbrauch.
Streitpunkt:
Wie ist der Wert des Nießbrauchsverzichtes für die Schenkungsteuer zu bemessen?
Entscheidung:
Das FG Münster hat entschieden, dass der Wert des Nießbrauchsverzichtes mit 89 € anzusetzen ist.
Begründung:
Revision:
Die Revision wurde zugelassen.
Die Schenkungsteuer bemisst sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Bei einem Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht ist der steuerpflichtige Erwerb der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts.
Hintergrund:
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs:
Der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts wird anhand des Bewertungsgesetzes ermittelt. Hierbei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:
Beispiel:
Person A schenkt Person B ein Grundstück und behält sich den Nießbrauch vor.
Einige Jahre später verzichtet Person A auf den Nießbrauch.
Der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts beträgt 100.000 Euro.
Dieser Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb, auf den Schenkungsteuer zu zahlen ist.
Wichtig:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.