FG Münster 3 K 2461/11 Erb 

Juni 4, 2022

FG Münster 3 K 2461/11 Erb

Schenkungsteuer

Bemessung steuerpflichtiger Erwerb bei Verzicht auf Nießbrauch

Gesellschaftsanteil an A GmbH

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger schenkte seinem Sohn einen GmbH-Anteil und behielt sich einen Nießbrauch vor.

Die Schenkung war teilweise nach § 13a ErbStG steuerbefreit.

Der Nießbrauch wurde bei der Schenkung nicht abgezogen, da die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde.

FG Münster 3 K 2461/11 Erb

Später verzichtete der Kläger auf den Nießbrauch.

Streitpunkt:

Wie ist der Wert des Nießbrauchsverzichtes für die Schenkungsteuer zu bemessen?

Entscheidung:

Das FG Münster hat entschieden, dass der Wert des Nießbrauchsverzichtes mit 89 € anzusetzen ist.

Begründung:

  • Der Nießbrauchsverzicht ist eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung.
  • Der Wert des Nießbrauchsverzichtes ist um den Betrag zu kürzen, der bei der Schenkung des GmbH-Anteils nicht abgezogen werden konnte, weil die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen wurde (hier: 73 €).
  • Der Wert des Nießbrauchsverzichtes ist nicht um den Betrag zu kürzen, der auf den steuerfreien Teil des GmbH-Anteils entfällt (hier: 53 €). Dies liegt daran, dass das Abzugsverbot des § 10 Abs. 6 ErbStG untrennbar mit der Steuerbefreiung des GmbH-Anteils verknüpft ist.

FG Münster 3 K 2461/11 Erb

Revision:

Die Revision wurde zugelassen.

Allgemein:

Die Schenkungsteuer bemisst sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.

Bei einem Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht ist der steuerpflichtige Erwerb der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts.

Hintergrund:

  • Nießbrauch: Ein Nießbrauch ist das Recht, eine Sache zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen, ohne Eigentümer der Sache zu sein.
  • Verzicht auf Nießbrauch: Verzichtet der Nießbraucher auf sein Recht, so erhöht sich der Wert des Eigentums für den Eigentümer.
  • Schenkung: Da der Eigentümer durch den Verzicht unentgeltlich einen Vermögensvorteil erlangt, liegt eine Schenkung vor.
  • Schenkungsteuer: Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer.

FG Münster 3 K 2461/11 Erb

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs:

Der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts wird anhand des Bewertungsgesetzes ermittelt. Hierbei spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

  • Art des Vermögensgegenstands: Handelt es sich um ein Grundstück, ein Wertpapier oder ein anderes Vermögensgut?
  • Alter des Nießbrauchers: Je jünger der Nießbraucher, desto länger die voraussichtliche Nutzungsdauer und desto höher der Wert des Nießbrauchsrechts.
  • Erträge aus dem Nießbrauch: Welche Erträge (z.B. Mieteinnahmen) erzielt der Nießbraucher aus dem Nießbrauchsrecht?

Beispiel:

Person A schenkt Person B ein Grundstück und behält sich den Nießbrauch vor.

Einige Jahre später verzichtet Person A auf den Nießbrauch.

Der Wert des Nießbrauchsrechts zum Zeitpunkt des Verzichts beträgt 100.000 Euro.

Dieser Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb, auf den Schenkungsteuer zu zahlen ist.

Wichtig:

  • Der Verzicht auf den Nießbrauch muss unentgeltlich erfolgen, damit Schenkungsteuer anfällt.
  • Die Schenkungsteuer wird vom Beschenkten (also dem Eigentümer) gezahlt.
  • Es gelten Freibeträge für Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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