Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Oktober 25, 2025

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Gerne fasse ich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04. Juni 2025 (II R 18/23) zur Schenkungsteuer bei der Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) für Laien zusammen.

Zusammenfassung des BFH-Urteils: Familienheim-Schenkung an Ehegatten-GbR

Das Urteil klärt eine wichtige Frage zur Schenkungsteuer-Befreiung für das sogenannte Familienheim im Kontext einer ehelichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Der Fall: Worum ging es?

Ein Ehepaar gründete eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt waren. Einer der Ehepartner (die Ehefrau) brachte das Familienheim – also das Haus oder die Wohnung, die sie gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken nutzten – unentgeltlich (ohne Gegenleistung) in das Vermögen dieser GbR ein. Durch diesen Vorgang wurde die GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der andere Ehegatte (der Kläger) erlangte dadurch eine hälftige Berechtigung an dem Grundstück als Gesellschafter der GbR.

Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung (Schenkung) der Ehefrau an den Kläger in Höhe des halben Werts des Familienheims. Es setzte Schenkungsteuer fest, weil es die spezielle Steuerbefreiung für das Familienheim nicht anwendbar fand. Die Begründung des Finanzamts: Die Befreiung gelte nur für Eigentum oder Miteigentum, nicht aber für Gesamthandseigentum über eine GbR.

Die Entscheidung: Was hat der BFH geurteilt?

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht). Das bedeutet, der Kläger musste keine Schenkungsteuer zahlen.

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Die Kernaussagen des Urteils sind:

Schenkung liegt vor:

Die Einlage des Familienheims durch die Ehefrau in die GbR stellt eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des anderen Ehegatten (Klägers) in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims dar.

Steuerbefreiung gilt auch hier:

Der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim über eine Ehegatten-GbR wird von der Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) erfasst.

Die Begründung: Warum hat der BFH so entschieden?

Der BFH stützte seine Entscheidung auf zwei wesentliche Argumente:

A. Schenkungsteuerliche Bereicherung des Gesellschafters

Obwohl zivilrechtlich die GbR (als teilrechtsfähige Gesellschaft) das Eigentum erwirbt, ist für die Schenkungsteuer entscheidend, wer wirtschaftlich bereichert wird. Bei einer Zuwendung in das GbR-Vermögen sind das die Gesellschafter (hier: die Ehegatten), die als Gesamthänder beteiligt sind. Der BFH folgt seiner ständigen Rechtsprechung: Ungeachtet der zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit der GbR wird das erworbene Eigentum schenkungsteuerrechtlich den Gesellschaftern zugerechnet.

Da der Kläger durch die Einlage des Familienheims in die gemeinsame GbR eine hälftige Berechtigung erlangte, liegt eine freigebige Zuwendung (Schenkung) der Ehefrau an den Kläger vor.

B. Anwendung der Familienheim-Steuerbefreiung

Die Hauptstreitfrage war, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim auch bei Gesamthandseigentum über eine GbR gilt, da der Gesetzestext nur von „Eigentum“ oder „Miteigentum“ spricht.

Logische Folge der Zurechnung:

Wenn man den Gesellschafter (den Ehemann) bereits schenkungsteuerrechtlich als Bereicherten ansieht, weil ihm das Eigentum über die GbR zugerechnet wird (siehe A.), muss diese Zurechnung auch für die Steuerbefreiung gelten.

Sinn und Zweck der Befreiung:

Die Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) soll die lebzeitige Zuwendung des Familienheims zwischen Ehegatten von der Besteuerung ausnehmen. Sie wurde eingeführt, um den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu privilegieren.

Dieser Zweck wird auch dann erfüllt, wenn das Eigentum in eine GbR eingebracht wird.

Der Umstand, dass ein Gesellschafter nicht allein über seinen Anteil am Familienheim verfügen kann (was bei einer GbR typisch ist), steht dem Schutzzweck nicht entgegen. Die Einlage dient oft gerade dazu, das Familienheim für die Ehegatten gemeinsam zu sichern.

Fazit des BFH:

Die über die GbR dem Gesellschafter zugerechnete Beteiligung am Familienheim ist ausreichend für die Gewährung der Steuerbefreiung. Die Schenkungsteuer ist daher Null (€ 0).

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil ist besonders wichtig für Ehepaare, die ihr Familienheim mithilfe einer GbR gemeinsam verwalten oder sichern wollen:

Sicherheit bei der Gestaltung:

Ehegatten können ihr selbstgenutztes Familienheim steuerfrei in eine gemeinsame GbR einbringen, ohne dass der dadurch bereicherte Partner Schenkungsteuer zahlen muss.

Steuerbefreiung bleibt erhalten:

Die Übertragung des Eigentums auf eine GbR anstatt nur auf den Ehepartner direkt gefährdet die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht, solange die weiteren Voraussetzungen (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken etc.) erfüllt sind.

Vorsicht bei anderen Konstellationen:

Die Entscheidung betrifft die spezielle Steuerbefreiung für das Familienheim unter Ehegatten. Bei anderen Vermögensgegenständen, anderen Personengruppen oder nachfolgenden Veräußerungen können andere steuerliche Regeln gelten.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

testament, hand, write, ballpoint pen, paper, letter, letters, pen, will, intention, decision, resolution, projects, attachment, declaration of intent, disposal, advance directive, notary, volition, testament, testament, testament, testament, testament, will, will, will, notary

Können Minderjährige wirksam ein Testament errichten?

November 9, 2025
Können Minderjährige wirksam ein Testament errichten?Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ein Testament errichten, um ü…
Trauer Grabstein

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung unter Geltung des Zivilgesetzbuches der DDRZusammenfassung: BGH, Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR…
Portrait Lana Berloznik Kanzlei Krau Rechtsanwälte

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als Gesamtschuldner

November 9, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch – Miterben als GesamtschuldnerHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 1…