Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
ob die unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Erwerbern bei der Schenkungsteuer in Bezug
auf die Höhe des Freibetrags mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Schenkungsteuer Erwerb Grundstück im Inland durch Gebietsfremden
Sachverhalt:
Einer in den Niederlanden lebenden deutschen Staatsbürgerin wurde von ihrer ebenfalls in den Niederlanden lebenden Mutter ein in Deutschland belegenes Grundstück geschenkt.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und gewährte lediglich den niedrigeren Freibetrag für gebietsfremde Erwerber.
Die Klägerin argumentierte, dass ihr der höhere Freibetrag für inländische Erwerber zustehe und die deutsche Regelung gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags verstoße.
Rechtliche Würdigung:
Das Finanzgericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und legte dem EuGH folgende Frage vor:
Sind die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die
Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden
Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde,
wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?
Schenkungsteuer Erwerb Grundstück im Inland durch Gebietsfremden
Zur Begründung führte das Finanzgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
- Anwendbarkeit des ErbStG: Schenkungsteuer wird nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erhoben.
- Freibeträge: Nach § 16 ErbStG gibt es unterschiedliche Freibeträge für inländische und gebietsfremde Erwerber.
- Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit: Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und gebietsfremden Erwerbern stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG dar.
- Rechtfertigung der Beschränkung: Das Finanzgericht bezweifelte, dass die Beschränkung nach Art. 58 EG gerechtfertigt ist.
- Es sei fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung von inländischen und gebietsfremden Erwerbern bei der Schenkungsteuer durch die unterschiedliche Bemessungsgrundlage gerechtfertigt werden kann, da bei der Schenkungsteuer nur der zugewendete Gegenstand besteuert wird.
- Es sei auch nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Behandlung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte.
- Grundfreiheiten: Die unterschiedliche Behandlung könnte auch gegen die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) verstoßen.
Fazit:
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Schenkungsteuerregelung
mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die vorgelegte Frage beantworten wird.
Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich Auswirkungen auf die Schenkungsteuerpraxis in Deutschland haben.