Das Finanzgericht Saarland hat in seinem Urteil vom 13. November 2007 entschieden,
dass bei der Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht, die Schenkungsteuer erst dann entsteht, wenn die Forderung wieder werthaltig wird.
Sachverhalt
Die Klägerinnen waren an einer GbR beteiligt, in die ihr Vater eine Forderung gegen eine GmbH eingebracht hatte.
Für diese Forderung bestand eine Besserungsabrede, nach der die GmbH die Forderung erst dann begleichen sollte, wenn sie einen Bilanzgewinn ausweisen konnte.
Die Forderung wurde zunächst wertlos, lebte aber später wieder auf.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für den Zeitpunkt fest, in dem die Forderung wieder werthaltig wurde.
Die Klägerinnen machten geltend, dass die Schenkungsteuer bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Forderung in die GbR entstanden sei.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Schenkungsteuer sei erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Forderung wieder werthaltig wurde.
Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.
Besserungsabrede
Eine Besserungsabrede ist eine Vereinbarung, nach der eine Forderung erst dann fällig wird, wenn der Schuldner wieder in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.
Zeitpunkt der Steuerentstehung
Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Bei der Schenkung einer Forderung ist die Zuwendung erst dann ausgeführt, wenn die Forderung werthaltig wird.
Begründung
Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Vergleich mit aufschiebend bedingter Forderung
Das Finanzgericht verglich die Besserungsabrede mit einer aufschiebend bedingten Forderung.
Auch bei einer aufschiebend bedingten Forderung entsteht die Schenkungsteuer erst mit dem Eintritt der Bedingung.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Saarland stellt klar, dass bei der Schenkung einer Forderung, für die eine Besserungsabrede besteht,
die Schenkungsteuer erst dann entsteht, wenn die Forderung wieder werthaltig wird.
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