Schenkungsteuer Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung GmbH

August 1, 2017

Schenkungsteuer Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung GmbH

BFH II R 43/12

Urteil vom 27.8.2014

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2014 befasst sich mit der Frage, ob bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH

eine freigebige Zuwendung vorliegt und wer in diesem Fall als Schenker und Beschenkter anzusehen ist.

Der Fall:

Schenkungsteuer Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung GmbH

Im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH wurde eine neu gegründete GmbH (Klägerin) zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen.

Der Wert des neuen Anteils überstieg die von der Klägerin geleistete Einlage.

Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an die Klägerin und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, dass eine freigebige Zuwendung vorliegt.

Allerdings korrigierte er die Auffassung des Finanzamts hinsichtlich der Personen des Schenkers und des Beschenkten.

Schenker sind die Altgesellschafter, Beschenkter ist die Klägerin.

Zentrale Punkte des Urteils:

Schenkungsteuer Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung GmbH

  • Freigebige Zuwendung: Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein neuer Gesellschaftsanteil geschaffen und übersteigt der Wert des neuen Anteils die zu leistende Einlage, liegt eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Neugesellschafter vor.
  • Schenker und Beschenkter: Als Schenker sind die Altgesellschafter anzusehen, da deren Anteile durch die Kapitalerhöhung an Wert verlieren. Beschenkter ist der Neugesellschafter, der den neuen Anteil erhält.
  • Zivilrechtliche Bewertung: Die Bewertung des neuen Anteils erfolgt nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Das Stuttgarter Verfahren ist nicht anwendbar.
  • Steuervergünstigungen: Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein.
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Liegt im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist dies für die Schenkungsteuer unerheblich.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die schenkungsteuerrechtlichen Folgen von Kapitalerhöhungen bei GmbHs.

Es zeigt, dass auch in diesen Fällen Schenkungen vorliegen können und dass die Altgesellschafter als Schenker anzusehen sind.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Gestaltung von Kapitalerhöhungen und die Steuerplanung von Unternehmen.

RA und Notar Krau

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