dass eine im Rahmen einer Schenkung vereinbarte Ausgleichszahlung im Erbfall als Gegenleistung bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von seiner Mutter ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt.
Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger diesen Grundstückswert bei der späteren Erbauseinandersetzung auszugleichen habe,
und zwar auch dann, wenn der Wert den Erbteil des Klägers übersteigen sollte.
Nach dem Tod der Mutter musste der Kläger tatsächlich einen Betrag an die Miterben zahlen, der seinen Erbteil überstieg.
Schenkungsteuer Gegenleistung für Grundbesitzübertragung
Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung des Schenkungsteuerbescheids, um die Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die Schenkung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe:
- Gemischte Schenkung: Das Finanzgericht qualifizierte die Schenkung als gemischte Schenkung, da der Kläger im Erbfall eine Gegenleistung erbringen musste.
- Aufschiebend bedingte Gegenleistung: Die Gegenleistung war aufschiebend bedingt, da sie erst im Erbfall fällig wurde und ihre Höhe vom Nachlasswert abhing.
- Berücksichtigung im Schenkungsteuerbescheid: Die aufschiebend bedingte Gegenleistung ist im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (Tod der Mutter) bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen.
- Abweichung von § 2056 BGB: Die Vereinbarung im Schenkungsvertrag wich von § 2056 BGB ab, da der Kläger auch einen über seinen Erbteil hinausgehenden Betrag ausgleichen musste.
- Keine Berücksichtigung im Erbschaftsteuerbescheid: Die Ausgleichszahlung kann nicht im Erbschaftsteuerbescheid berücksichtigt werden, da sie ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht hat, sondern im Schenkungsvertrag.
- Abzinsung: Die Ausgleichszahlung ist für die Zeit zwischen dem Schenkungsstichtag und dem Todestag abzuzinsen.
- Mietzahlungen: Die im Schenkungsvertrag vereinbarten Mietzahlungen des Klägers an seine Mutter sind nicht als Gegenleistung bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen.
Tenor:
Das Finanzgericht gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, den Schenkungsteuerbescheid zu ändern
und die Ausgleichszahlung als Gegenleistung zu berücksichtigen.
Schenkungsteuer Gegenleistung für Grundbesitzübertragung
Kernaussagen:
- Eine im Rahmen einer Schenkung vereinbarte Ausgleichszahlung im Erbfall ist als Gegenleistung bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen.
- Weicht die Vereinbarung von § 2056 BGB ab, ist die Ausgleichszahlung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie den Erbteil des Beschenkten übersteigt.
- Die Ausgleichszahlung ist für die Zeit zwischen dem Schenkungsstichtag und dem Todestag abzuzinsen.