Schenkungsteuer keine Begünstigung Erwerb Anteil vermögensverwaltende Personengesellschaft
BFH Urteil 18.9.2013 – II R 63/11
Gesellschaftsanteil als Gegenstand der Zuwendung; keine Schenkungsteuervergünstigung für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach Paragraf 13a ErbStG
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 2013 (II R 63/11) behandelt die Frage, ob für den Erwerb eines Anteils
an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Schenkungsteuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG gewährt werden können.
Der Kläger war gemeinsam mit seinem Vater (V), seinen Geschwistern und einer GmbH Gesellschafter einer GbR, die lediglich vermögensverwaltend tätig war.
V hatte treuhänderisch gehaltene Anteile an der A-GmbH und der H-GmbH in das Vermögen der GbR eingebracht.
Durch eine Schenkung übertrug V im Jahr 2003 Teilanteile an diesen Beteiligungen auf den Kläger und seine Geschwister.
Dabei behielt sich V ein Nießbrauchsrecht an den übertragenen Rechten vor.
Das Finanzamt setzte zunächst Schenkungsteuer fest und gewährte Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG.
Nach einer Betriebsprüfung versagte es jedoch diese Vergünstigungen, da V nicht zivilrechtlich direkt an der A-GmbH beteiligt gewesen sei, sondern die Anteile im Vermögen der GbR lagen.
Die Schenkungsteuer wurde daraufhin erhöht.
Der Einspruch und die Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, allerdings mit einer abweichenden Begründung.
Der Erwerbsgegenstand sei nicht, wie das Finanzgericht meinte, lediglich ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, sondern ein Gesellschaftsanteil an der vermögensverwaltenden GbR.
Dennoch könne der Kläger keine Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG beanspruchen. Die GbR sei lediglich vermögensverwaltend tätig
und erfülle nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs oder einer selbständigen Arbeit.
Zudem sei V nicht unmittelbar am Nennkapital der A-GmbH beteiligt gewesen, da die Beteiligung zivilrechtlich bei der GbR lag.
Das Urteil verdeutlicht, dass Schenkungsteuervergünstigungen nur für Anteile an Gewerbebetrieben oder gewerblich geprägten Gesellschaften gewährt werden können
und nicht für vermögensverwaltende Gesellschaften wie die GbR im Streitfall.
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