Schenkungsteuer – Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater – BFH Urteil 5.12.2019 – II R 5/17
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Kläger, der biologische Vater einer 1987 geborenen Tochter, schenkte ihr am 15.03.2016 einen Geldbetrag von 30.000 €.
Zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter der Tochter mit einem anderen Mann verheiratet, der als rechtlicher Vater galt.
Der Kläger beantragte die Anwendung der Steuerklasse I für die Schenkungsteuer, während das Finanzamt (FA) die Steuerklasse III anwendete, da der Kläger nicht der rechtliche Vater war.
Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde vom FA zurückgewiesen, da nur nach zivilrechtlichen Regeln abstammende Kinder und Adoptivkinder unter die Steuerklasse I fallen.
Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und sah die Anwendung der Steuerklasse I auch für den biologischen Vater als gerechtfertigt an.
Es führte aus, dass die zivilrechtliche Auslegung des Kindsbegriffs nicht zwingend sei und die schenkungsteuerrechtliche Privilegierung des biologischen Vaters im Einklang mit der Begünstigung der biologischen Eltern im Falle der Adoption stehe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Die wesentlichen Entscheidungsgründe waren:
Zivilrechtliche Grundlage der Steuerklasseneinteilung:
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Steuerklasseneinteilung nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.
Zur Steuerklasse I gehören u.a. Kinder und Stiefkinder, während in die Steuerklasse III alle übrigen Erwerber fallen.
Maßgeblich sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Abstammung und Verwandtschaft.
Nach § 1592 BGB ist der rechtliche Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Biologische Abstammung und rechtliche Vaterschaft:
Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Rechte und Pflichten, wie Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche, leiten sich aus der rechtlichen Vaterschaft ab, nicht aus der biologischen.
Systematik des § 15 ErbStG:
§ 15 Abs. 1a ErbStG, der die Steuerklassen I und II auch bei erloschener Verwandtschaft durch Adoption anwendet, spricht gegen die Anwendung der Steuerklasse I für den biologischen Vater.
Diese Vorschrift bezieht sich auf die ehemals rechtliche Verwandtschaft, nicht auf die biologische.
Sinn und Zweck des § 15 ErbStG:
Die Begünstigung der Steuerklasse I dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie und der Weitergabe von Familienvermögen an nachfolgende Generationen.
Diese Begünstigungen basieren auf den im bürgerlichen Recht festgelegten Rechten und Pflichten zwischen rechtlichen Eltern und Kindern.
Grundrechte und Menschenrechte:
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Pflege und Erziehung des Kindes als Recht und Pflicht der Eltern, wobei der biologische Vater ohne rechtliche Vaterschaft nicht das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG innehat.
Der leibliche Vater hat lediglich ein verfahrensrechtliches Interesse, seine rechtliche Stellung als Vater einnehmen zu können.
Auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und die Rechtsprechung des EGMR verlangen keine steuerrechtliche Gleichstellung von biologischen und rechtlichen Vätern.
Recht des biologischen Vaters nach § 1686a BGB:
§ 1686a BGB räumt dem biologischen Vater punktuelle Rechte wie ein Umgangs- und Auskunftsrecht ein, ohne die Abstammungsregelungen zu ändern.
Eine umfassende Elternverantwortung und entsprechende Pflichten ergeben sich daraus nicht.
Kostenentscheidung
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Das Urteil verdeutlicht, dass die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Einordnung nach § 15 ErbStG strikt an den zivilrechtlichen Begriffen der Abstammung und Verwandtschaft orientiert ist.
Biologische Väter, die nicht die rechtliche Vaterschaft innehaben, fallen daher in die ungünstigere Steuerklasse III, was auch durch Grundrechte oder internationale Menschenrechtskonventionen nicht anders zu beurteilen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.