
Schenkungsteuer mittelbare Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes
BFH II R 75/00
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 2002, befasst sich mit der komplexen Thematik der mittelbaren Schenkung
eines noch zu errichtenden Gebäudes und den damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Folgen.
Der Fall beleuchtet die Abgrenzung zwischen der Schenkung des Gebäudes selbst und zusätzlichen Schenkungen
in Form von Geldbeträgen oder der Gewährung von Kapitalnutzungsmöglichkeiten.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall übertrug eine Mutter ihren vier Kindern Grundstücke, auf denen ein Geschäftshaus errichtet werden sollte.
Gleichzeitig stellte sie ihnen die für den Bau benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung.
Die Kinder erzielten während der Bauphase Kapitalerträge und erhielten eine Vorsteuererstattung.
Das Finanzamt (FA) sah darin neben der Schenkung des Grundstücks mit Gebäude weitere Schenkungen in Form von Geldbeträgen
(Kapitalerträge, Vorsteuererstattung) und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.
Kernaussagen des Urteils:
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes der tatsächliche Herstellungsaufwand
die Obergrenze für die vom Schenker zu übernehmende Finanzierung bildet.
Übersteigt der vom Schenker gewährte Betrag diese Kosten, liegt eine zusätzliche Schenkung in Form einer Geldschenkung vor.
Auch die zinslose Vorabgewährung des Kapitals stellt eine weitere Schenkung dar, nämlich die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung.
Diese ist gemäß Paragraf 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. Paragraf 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 % des Kapitals zu bewerten.
Detaillierte Betrachtung der einzelnen Punkte:
Der BFH definiert die mittelbare Schenkung eines Gebäudes als die Zuwendung von Geldmitteln zur Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück,
das dem Beschenkten bereits gehört oder gleichzeitig geschenkt wird.
Die Schenkung ist mit Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt, da erst dann die endgültige Vermögensmehrung beim Beschenkten eintritt.
Der tatsächliche Herstellungsaufwand bildet die Obergrenze der Schenkung.
Dabei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die den Aufwand beeinflussen, wie z.B. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Im vorliegenden Fall minderte die Vorsteuererstattung den Aufwand der Kinder und war daher bei der Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Betrags zu berücksichtigen.
Übersteigt der vom Schenker gewährte Betrag den tatsächlichen Herstellungsaufwand, liegt eine zusätzliche Schenkung in Form einer Geldschenkung vor.
Im vorliegenden Fall hatten die Kinder aufgrund der gewährten Mittel und der erzielten Kapitalerträge und Vorsteuererstattung einen Überschuss erwirtschaftet.
Dieser Überschuss stellte eine zusätzliche Schenkung dar.
Die zinslose Vorabgewährung des Kapitals stellt eine weitere Schenkung in Form der Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung dar.
Der BFH begründet dies damit, dass der Schenker sich durch die zinslose Überlassung eines verkehrsüblichen Ertrags begibt und somit sein Vermögen mindert.
Die Bewertung dieser Schenkung erfolgt mit 5,5 % des Kapitals pro Jahr.
Im vorliegenden Fall wurde die zinslose Kapitalüberlassung als Schenkung anerkannt und entsprechend bewertet.
Fazit:
Das BFH-Urteil II R 75/00 liefert wichtige Klarstellungen zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes.
Es verdeutlicht, dass neben der Schenkung des Gebäudes selbst weitere Schenkungen in Form von Geldbeträgen oder der Gewährung von Kapitalnutzungsmöglichkeiten vorliegen können.
Die Entscheidung betont die Bedeutung des tatsächlichen Herstellungsaufwands als Obergrenze der Schenkung und berücksichtigt alle Faktoren, die diesen Aufwand beeinflussen.
Das Urteil hat auch praktische Relevanz für die Steuerplanung.
So sollten Schenker und Beschenkte bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen die möglichen schenkungsteuerrechtlichen Folgen berücksichtigen
und die Verträge entsprechend formulieren, um unerwünschte Steuerbelastungen zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen