Schenkungsteuer mittelbare Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes
BFH II R 75/00
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 2002, befasst sich mit der komplexen Thematik der mittelbaren Schenkung
eines noch zu errichtenden Gebäudes und den damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Folgen.
Der Fall beleuchtet die Abgrenzung zwischen der Schenkung des Gebäudes selbst und zusätzlichen Schenkungen
in Form von Geldbeträgen oder der Gewährung von Kapitalnutzungsmöglichkeiten.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall übertrug eine Mutter ihren vier Kindern Grundstücke, auf denen ein Geschäftshaus errichtet werden sollte.
Gleichzeitig stellte sie ihnen die für den Bau benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung.
Die Kinder erzielten während der Bauphase Kapitalerträge und erhielten eine Vorsteuererstattung.
Das Finanzamt (FA) sah darin neben der Schenkung des Grundstücks mit Gebäude weitere Schenkungen in Form von Geldbeträgen
(Kapitalerträge, Vorsteuererstattung) und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.
Kernaussagen des Urteils:
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes der tatsächliche Herstellungsaufwand
die Obergrenze für die vom Schenker zu übernehmende Finanzierung bildet.
Übersteigt der vom Schenker gewährte Betrag diese Kosten, liegt eine zusätzliche Schenkung in Form einer Geldschenkung vor.
Auch die zinslose Vorabgewährung des Kapitals stellt eine weitere Schenkung dar, nämlich die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung.
Diese ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 % des Kapitals zu bewerten.
Detaillierte Betrachtung der einzelnen Punkte:
Der BFH definiert die mittelbare Schenkung eines Gebäudes als die Zuwendung von Geldmitteln zur Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück,
das dem Beschenkten bereits gehört oder gleichzeitig geschenkt wird.
Die Schenkung ist mit Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt, da erst dann die endgültige Vermögensmehrung beim Beschenkten eintritt.
Der tatsächliche Herstellungsaufwand bildet die Obergrenze der Schenkung.
Dabei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die den Aufwand beeinflussen, wie z.B. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Im vorliegenden Fall minderte die Vorsteuererstattung den Aufwand der Kinder und war daher bei der Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Betrags zu berücksichtigen.
Übersteigt der vom Schenker gewährte Betrag den tatsächlichen Herstellungsaufwand, liegt eine zusätzliche Schenkung in Form einer Geldschenkung vor.
Im vorliegenden Fall hatten die Kinder aufgrund der gewährten Mittel und der erzielten Kapitalerträge und Vorsteuererstattung einen Überschuss erwirtschaftet.
Dieser Überschuss stellte eine zusätzliche Schenkung dar.
Die zinslose Vorabgewährung des Kapitals stellt eine weitere Schenkung in Form der Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung dar.
Der BFH begründet dies damit, dass der Schenker sich durch die zinslose Überlassung eines verkehrsüblichen Ertrags begibt und somit sein Vermögen mindert.
Die Bewertung dieser Schenkung erfolgt mit 5,5 % des Kapitals pro Jahr.
Im vorliegenden Fall wurde die zinslose Kapitalüberlassung als Schenkung anerkannt und entsprechend bewertet.
Fazit:
Das BFH-Urteil II R 75/00 liefert wichtige Klarstellungen zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes.
Es verdeutlicht, dass neben der Schenkung des Gebäudes selbst weitere Schenkungen in Form von Geldbeträgen oder der Gewährung von Kapitalnutzungsmöglichkeiten vorliegen können.
Die Entscheidung betont die Bedeutung des tatsächlichen Herstellungsaufwands als Obergrenze der Schenkung und berücksichtigt alle Faktoren, die diesen Aufwand beeinflussen.
Das Urteil hat auch praktische Relevanz für die Steuerplanung.
So sollten Schenker und Beschenkte bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen die möglichen schenkungsteuerrechtlichen Folgen berücksichtigen
und die Verträge entsprechend formulieren, um unerwünschte Steuerbelastungen zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.