FG Münster 3 K 2332/07 Erb
Urteil vom 11.03.2010
Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung Wertansatz für das immaterielle Wirtschaftsgut Nutzungsrecht
Kernaussage:
Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einer GbR, deren Vermögen aus Grundstücken besteht,
die zur Grundwassergewinnung genutzt werden, kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut “Nutzungsrecht” bei der Schenkungsteuer neben den Grundstückswerten anzusetzen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich einen Anteil an einer GbR.
Das Vermögen der GbR bestand aus Grundstücken, die der Vater zuvor in die Gesellschaft eingebracht hatte.
Diese Grundstücke waren an die Stadtwerke R GmbH zur Grundwassergewinnung verpachtet.
Der Vater hatte mit den Stadtwerken einen langfristigen Vertrag geschlossen, der ihnen das ausschließliche Recht zur Wassergewinnung einräumte.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei neben den Grundstückswerten
auch ein immaterielles Wirtschaftsgut “Nutzungsrecht”, das es aus dem Vertrag mit den Stadtwerken ableitete.
Dieses “Nutzungsrecht” bewertete das Finanzamt mit dem kapitalisierten Wert der zukünftigen Einnahmen aus der Wassergewinnung.
Klage und Entscheidung:
Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des immateriellen Wirtschaftsguts “Nutzungsrecht”.
Er argumentierte, dass das Wasservorkommen Bestandteil des Grundstücks sei und sein Wert bereits in den Grundstückswerten enthalten sei.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.
Es stellte fest, dass der Vertrag mit den Stadtwerken kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut begründet.
Das Eigentumsrecht an einem Grundstück schließe grundsätzlich das Recht auf sämtliche Nutzungen und Vorteile ein.
Die entgeltliche Nutzungsüberlassung an die Stadtwerke wirke sich lediglich auf den Ertragswert des Grundstücks aus, der bei der Bewertung der Grundstücke bereits berücksichtigt worden sei.
Ein immaterielles Wirtschaftsgut “Wassernutzungsrecht” könne auch nicht aus dem Eigentumsrecht an den Grundstücken abgeleitet werden.
Das Recht zur Grundwasserförderung stehe nicht originär dem Eigentümer der Grundstücke zu, sondern erfordere eine behördliche Genehmigung.
Diese Genehmigung sei den Stadtwerken erteilt worden, nicht dem Eigentümer der Grundstücke.
Begründung im Detail:
Keine Doppelbewertung: Das Finanzgericht betonte, dass eine Doppelbewertung vermieden werden muss. Die Grundstücke wurden bereits mit ihrem vollen Wert angesetzt, der auch die Erträge aus der Wassergewinnung berücksichtigt. Eine zusätzliche Bewertung des “Nutzungsrechts” würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen.
Kein eigenständiges Wirtschaftsgut: Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag mit den Stadtwerken kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut begründet. Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Grundstück führt nicht zur Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts, sondern wirkt sich lediglich auf den Wert des Grundstücks aus.
Keine Übertragung eines Wasserrechts: Das Finanzgericht wies darauf hin, dass der Vater des Klägers den Stadtwerken kein Wasserrecht übertragen hat. Das Recht zur Grundwasserförderung wurde den Stadtwerken durch eine behördliche Genehmigung erteilt. Der Vater des Klägers hatte lediglich einen Vertrag über die Nutzung der Grundstücke zur Wassergewinnung geschlossen.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des Finanzgerichts Münster hat Bedeutung für die Bewertung von Grundstücken, die zur Wassergewinnung genutzt werden.
Es stellt klar, dass bei der Schenkung solcher Grundstücke kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut “Nutzungsrecht” anzusetzen ist,
wenn der Eigentümer lediglich einen Vertrag über die Nutzung der Grundstücke zur Wassergewinnung geschlossen hat.
Revision:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage, ob ein Vertrag über die langfristige Nutzung eines Grundstücks zur
Grundwasserförderung zu einem neben dem Grundstückswert zu berücksichtigenden immateriellen Wirtschaftsgut führen kann,
höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.