FG Münster 3 K 2332/07 Erb

Juni 6, 2022
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FG Münster 3 K 2332/07 Erb

Urteil vom 11.03.2010

Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung Wertansatz für das immaterielle Wirtschaftsgut Nutzungsrecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einer GbR, deren Vermögen aus Grundstücken besteht,

die zur Grundwassergewinnung genutzt werden, kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“ bei der Schenkungsteuer neben den Grundstückswerten anzusetzen ist.

Sachverhalt:

FG Münster 3 K 2332/07 Erb

Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich einen Anteil an einer GbR.

Das Vermögen der GbR bestand aus Grundstücken, die der Vater zuvor in die Gesellschaft eingebracht hatte.

Diese Grundstücke waren an die Stadtwerke R GmbH zur Grundwassergewinnung verpachtet.

Der Vater hatte mit den Stadtwerken einen langfristigen Vertrag geschlossen, der ihnen das ausschließliche Recht zur Wassergewinnung einräumte.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei neben den Grundstückswerten

auch ein immaterielles Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“, das es aus dem Vertrag mit den Stadtwerken ableitete.

Dieses „Nutzungsrecht“ bewertete das Finanzamt mit dem kapitalisierten Wert der zukünftigen Einnahmen aus der Wassergewinnung.

Klage und Entscheidung:

FG Münster 3 K 2332/07 Erb

Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des immateriellen Wirtschaftsguts „Nutzungsrecht“.

Er argumentierte, dass das Wasservorkommen Bestandteil des Grundstücks sei und sein Wert bereits in den Grundstückswerten enthalten sei.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Es stellte fest, dass der Vertrag mit den Stadtwerken kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut begründet.

Das Eigentumsrecht an einem Grundstück schließe grundsätzlich das Recht auf sämtliche Nutzungen und Vorteile ein.

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung an die Stadtwerke wirke sich lediglich auf den Ertragswert des Grundstücks aus, der bei der Bewertung der Grundstücke bereits berücksichtigt worden sei.

Ein immaterielles Wirtschaftsgut „Wassernutzungsrecht“ könne auch nicht aus dem Eigentumsrecht an den Grundstücken abgeleitet werden.

Das Recht zur Grundwasserförderung stehe nicht originär dem Eigentümer der Grundstücke zu, sondern erfordere eine behördliche Genehmigung.

Diese Genehmigung sei den Stadtwerken erteilt worden, nicht dem Eigentümer der Grundstücke.

FG Münster 3 K 2332/07 Erb

Begründung im Detail:

  1. Keine Doppelbewertung: Das Finanzgericht betonte, dass eine Doppelbewertung vermieden werden muss. Die Grundstücke wurden bereits mit ihrem vollen Wert angesetzt, der auch die Erträge aus der Wassergewinnung berücksichtigt. Eine zusätzliche Bewertung des „Nutzungsrechts“ würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen.

  2. Kein eigenständiges Wirtschaftsgut: Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag mit den Stadtwerken kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut begründet. Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Grundstück führt nicht zur Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts, sondern wirkt sich lediglich auf den Wert des Grundstücks aus.

  3. Keine Übertragung eines Wasserrechts: Das Finanzgericht wies darauf hin, dass der Vater des Klägers den Stadtwerken kein Wasserrecht übertragen hat. Das Recht zur Grundwasserförderung wurde den Stadtwerken durch eine behördliche Genehmigung erteilt. Der Vater des Klägers hatte lediglich einen Vertrag über die Nutzung der Grundstücke zur Wassergewinnung geschlossen.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster hat Bedeutung für die Bewertung von Grundstücken, die zur Wassergewinnung genutzt werden.

Es stellt klar, dass bei der Schenkung solcher Grundstücke kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“ anzusetzen ist,

wenn der Eigentümer lediglich einen Vertrag über die Nutzung der Grundstücke zur Wassergewinnung geschlossen hat.

FG Münster 3 K 2332/07 Erb

Revision:

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage, ob ein Vertrag über die langfristige Nutzung eines Grundstücks zur

Grundwasserförderung zu einem neben dem Grundstückswert zu berücksichtigenden immateriellen Wirtschaftsgut führen kann,

höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei der Schenkung von Grundstücken, die zur Wassergewinnung genutzt werden, kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“ anzusetzen ist.
  • Die Begründung des Gerichts liegt darin, dass das Eigentumsrecht an einem Grundstück grundsätzlich das Recht auf sämtliche Nutzungen und Vorteile einschließt und der Wert der Wassergewinnung bereits in den Grundstückswerten berücksichtigt wird.
  • Das Urteil hat Bedeutung für die Bewertung von Grundstücken, die zur Wassergewinnung genutzt werden, und kann dazu beitragen, Doppelbewertungen zu vermeiden.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil zeigt die Komplexität der Bewertung von Vermögensgegenständen im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht.
  • Es verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Analyse der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewertung von Grundstücken.
  • Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Revisionsinstanz wird weitere Klarheit in dieser Rechtsfrage schaffen.
RA und Notar Krau

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