Schenkungsteuer – optionale Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

Mai 3, 2025
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Schenkungsteuer – optionale Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2024 (II R 44/21) befasst sich mit der Frage, inwieweit eine erstmals im Einspruchsverfahren

abgegebene Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids zu berücksichtigen ist.

Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte von seinem Vater Gesellschaftsanteile geschenkt bekommen.

Das Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei die Regelverschonung.

Später wurden die Werte der übertragenen Anteile und des Verwaltungsvermögens gesondert festgestellt, was zu einer Erhöhung der Steuer führte.

Gegen den geänderten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte erstmals die optionale Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Das FA wies den Einspruch zurück, das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und gewährte die Vollverschonung nur in dem Umfang,

in dem die Steuer durch den Änderungsbescheid erhöht worden war.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte die Entscheidung des FG.

Er stellte fest, dass die unbefristete Optionserklärung nach Paragraf 13a Abs. 8 ErbStG grundsätzlich im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen ist,

soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch Paragraf 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Rahmen hinausgehen.

Schenkungsteuer – optionale Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung

Unbefristete Optionserklärung:

Der BFH betont, dass für die Abgabe der Erklärung zur optionalen Vollverschonung keine gesetzliche Frist besteht. Sie kann unbefristet abgegeben werden.

Grenzen der Berücksichtigung:

Die Möglichkeit, aufgrund der Erklärung eine Herabsetzung der Schenkungsteuer zu erreichen, wird jedoch durch die Regelung des Paragraf 351 Abs. 1 AO begrenzt.

Diese Vorschrift besagt, dass Änderungsbescheide nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht.

Kein „Alles-oder-nichts-Prinzip“:

Die Bindungswirkung nach Paragraf 351 Abs. 1 AO führt nicht dazu, dass die Vollverschonung insgesamt zu versagen ist, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt. Es gilt kein „Alles-oder-nichts-Prinzip“.

Die steuerrechtlichen Auswirkungen der Antragstellung werden begrenzt, nicht der Antrag selbst.

Materieller Fehler:

Auch wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung keinen Fehler aufweist, liegt ein materieller Fehler im Sinne des Paragraf 351 AO vor,

wenn erst die nachträgliche, aber zulässige Antragstellung zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt.

Unterscheidung zu anderen BFH-Urteilen:

Der BFH grenzt seine Entscheidung von früheren Urteilen ab, die die Rücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung betrafen.

Schenkungsteuer – optionale Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

In diesen Fällen hätte die Rücknahme den Änderungsrahmen des Paragraf 351 Abs. 1 AO überschritten, während es im vorliegenden Fall um eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung innerhalb dieses Rahmens geht.

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des BFH stellt klar, dass Steuerpflichtige auch nach einer Änderung des Steuerbescheids noch die Möglichkeit haben, die optionale Vollverschonung geltend zu machen,

sofern die dadurch resultierende Steueränderung den durch Paragraf 351 Abs. 1 AO vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet.

Dies stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen und trägt zu einer gerechteren Besteuerung bei.

RA und Notar Krau

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