Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

Dezember 12, 2025

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

Zusammenfassung des Urteils: Schenkungsteuerpflicht einer Landesstiftung

Gericht: Bundesfinanzhof (BFH) Datum des Urteils: 30. Juli 2025 Aktenzeichen: II R 12/24 Thema: Muss eine Stiftung, die von einem Bundesland gegründet wurde, Steuern auf Millionen-Zuwendungen zahlen?


1. Einleitung und Kernaussage

In diesem Rechtsstreit ging es um sehr viel Geld und eine grundsätzliche Frage des Steuerrechts. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht für Steuersachen, hat entschieden, dass eine bestimmte Stiftung Schenkungsteuer bezahlen muss.

Die Stiftung hatte argumentiert, dass sie von der Steuer befreit sein müsste, weil sie entweder staatliche Aufgaben für ein Bundesland übernimmt oder weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Gericht sah das anders. Die Richter urteilten: Wer Steuerbefreiungen will, muss in seiner Satzung (dem „Regelwerk“ der Stiftung) absolut wasserdichte Formulierungen haben. Kleine Ungenauigkeiten, die theoretisch eine zweckfremde Nutzung des Geldes erlauben würden, führen dazu, dass die Steuerpflicht voll greift. Es reicht nicht aus, das Geld „brav“ auszugeben – die Regeln müssen es erzwingen.

Die Revision der Stiftung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das bedeutet, das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern) bleibt bestehen, und die Steuerbescheide sind rechtmäßig.


2. Der Hintergrund: Was war passiert?

Um den Fall zu verstehen, muss man sich die Entstehungsgeschichte der Stiftung ansehen.

Die Gründung Im Januar 2021 gründete das Land Mecklenburg-Vorpommern (im Text „Land M-V“) eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Das Startkapital betrug 200.000 Euro und kam aus der Landeskasse. Die Stiftung wurde jedoch nicht als „gemeinnützig“ vom Finanzamt anerkannt, was für den späteren Streit wichtig ist.

Die Ziele der Stiftung Laut ihrer Satzung sollte sich die Stiftung vor allem um den Umwelt- und Naturschutz kümmern. Dazu gehörten Ziele wie Klimaschutz, Artenschutz oder Gewässerschutz. Allerdings hatte die Stiftung auch einen sogenannten „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“. Das bedeutet, sie durfte auch wie ein Unternehmen tätig werden. Konkret ging es darum, bei der Fertigstellung eines großen Bauprojekts zu helfen (im Hintergrund steht hier der Kontext der Gaspipeline Nord Stream 2, auch wenn das Urteil neutral von einem „Bauprojekt“ und der „X AG“ spricht).

Die Geldflüsse Kurz nach der Gründung schloss die Stiftung einen Vertrag mit einem großen Unternehmen, der „X AG“.

  1. Bezahlung für Arbeit: Die Stiftung bekam Geld dafür, dass sie beim Bauprojekt half (Materialverwaltung, Koordination).
  2. Die Schenkungen: Zusätzlich zu dieser Bezahlung überwies die X AG im Februar und Juli 2021 zwei große Geldbeträge an die Stiftung. Für diese Beträge gab es keine direkte Gegenleistung der Stiftung.

Der Streit mit dem Finanzamt Das Finanzamt sah diese zwei zusätzlichen Überweisungen als „Schenkungen“ an. Da Schenkungen in Deutschland besteuert werden, schickte das Finanzamt Steuerbescheide über hohe Summen an die Stiftung. Die Stiftung wollte das nicht akzeptieren. Sie zog vor Gericht und behauptete, diese Gelder seien steuerfrei. Nachdem das Finanzgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, landete der Fall beim Bundesfinanzhof.


3. Die rechtlichen Argumente der Stiftung

Die Stiftung versuchte, auf zwei Wegen zu beweisen, dass sie keine Steuern zahlen muss. Sie berief sich auf Ausnahmen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

  • Argument 1: „Wir dienen dem Staat“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG) Die Stiftung argumentierte, dass sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde und ihre Aufgaben praktisch Aufgaben des Landes seien. Wenn Geld ausschließlich für Zwecke eines Bundeslandes verwendet wird, ist es normalerweise steuerfrei. Die Stiftung sagte: „Wir nutzen das Geld für den Umweltschutz, das ist eine Staatsaufgabe.“
  • Argument 2: „Wir dienen der Allgemeinheit“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG) Alternativ behauptete die Stiftung, das Geld sei für gemeinnützige Zwecke (wie Umweltschutz) bestimmt gewesen. Auch Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sind oft steuerfrei, wenn sichergestellt ist, dass das Geld auch wirklich dort ankommt.

Die Stiftung betonte zudem, dass sie das Geld tatsächlich „gut“ verwendet habe, zum Beispiel für Moor-Revitalisierung oder Forschung. Das müsse doch zählen.


4. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Richter des BFH folgten der Argumentation der Stiftung nicht. Sie zerlegten die Hoffnungen der Klägerin in mehreren Schritten. Hier ist die Logik des Urteils, einfach erklärt:

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

A. War es überhaupt eine Schenkung?

Zuerst prüften die Richter, ob es sich wirklich um eine Schenkung handelte.

  • Die Stiftung bekam das Geld „freigebig“. Das heißt, die X AG zahlte, ohne dafür eine direkte Gegenleistung zu erwarten, die rechtlich mit der Zahlung verknüpft war.
  • Zwar wurde die Stiftung auch für ihre Arbeit am Bauprojekt bezahlt, aber das war vertraglich getrennt geregelt. Die hier streitigen Millionen waren ein „Extra“.
  • Die Tatsache, dass die Stiftung das Geld für ihre eigenen Stiftungszwecke nutzen musste, macht die Zahlung nicht zu einer „Nicht-Schenkung“. Das Geld bereichert die Stiftung trotzdem.

B. Warum die „Staats-Ausnahme“ nicht funktioniert (zu § 13 Abs. 1 Nr. 15)

Das Gesetz erlaubt eine Steuerbefreiung, wenn eine Zuwendung ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde dient. Das Wort „ausschließlich“ war hier der Knackpunkt.

Das Problem mit dem Wort „insbesondere“ In der Satzung der Stiftung stand sinngemäß: „Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke: Klimaschutz, Naturschutz, etc.“ Für Juristen ist das Wort „insbesondere“ gefährlich. Es bedeutet nämlich, dass die aufgezählten Beispiele nicht abschließend sind. Es lässt ein Hintertürchen offen, durch das die Stiftung theoretisch auch andere Zwecke verfolgen könnte, die nicht auf der Liste stehen und vielleicht keine Staatsaufgaben sind.

Die fehlende Sicherheit Das Gericht stellte fest:

  1. Die Satzung erlaubt theoretisch auch andere Aktivitäten.
  2. Die Regeln zur Änderung des Stiftungszwecks waren zu locker. Der Vorstand hätte den Zweck ändern können, ohne dass sichergestellt war, dass das Vermögen weiterhin dem Land zugutekommt.
  3. Auch im Falle einer Auflösung der Stiftung war nicht zu 100 % garantiert, dass das gesamte Geld an das Land zurückfließt.

Der Zeitpunkt zählt (Stichtagsprinzip) Die Stiftung hatte argumentiert: „Aber schaut doch, wir haben das Geld doch nur für gute Dinge ausgegeben!“ Das Gericht entgegnete: Das ist egal. Im Steuerrecht gilt das Stichtagsprinzip. Man schaut sich die Situation an dem Tag an, an dem das Geld geflossen ist. An diesem Tag muss die Satzung wasserdicht sein. Man kann eine schlechte Satzung nicht durch gutes Handeln im Nachhinein „heilen“. Eine Prüfung Jahre später wäre zudem in der Praxis kaum machbar.

Daher: Weil die Satzung theoretisch erlaubte, das Geld auch für nicht-staatliche Zwecke zu nutzen, griff die Steuerbefreiung für Staatszwecke nicht.

C. Warum die „Gemeinwohl-Ausnahme“ nicht funktioniert (zu § 13 Abs. 1 Nr. 17)

Auch der zweite Rettungsanker hielt nicht. Diese Ausnahme gilt für Geld, das ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet ist.

Hier gelten im Grunde dieselben strengen Maßstäbe wie oben. Auch hier muss die Satzung garantieren, dass das Geld ausnahmslos und uneingeschränkt für diese guten Zwecke verwendet wird.

  • Wieder war das Wort „insbesondere“ in der Satzung schädlich. Es öffnete die Tür für nicht-gemeinnützige Zwecke.
  • Die Satzung erfüllte nicht die strengen Anforderungen der Abgabenordnung (das ist das grundlegende Steuergesetz in Deutschland). Wer steuerbegünstigt sein will, muss in seiner Satzung ganz genau festlegen, was er tut, und darf keine Zweifel aufkommen lassen.
  • Da Zweifel bestanden, ob das Geld wirklich für immer im gemeinnützigen Bereich bleiben muss (z.B. bei Zweckänderung oder Auflösung), ging diese Unsicherheit zu Lasten der Stiftung.

Das Gericht betonte auch hier: Es ist irrelevant, dass das Kuratorium (ein Aufsichtsgremium) vielleicht aufgepasst hätte. Rechtlich gesehen hatte das Kuratorium nur eine beratende Funktion und konnte eine Zweckentfremdung nicht sicher verhindern.


5. Das Fazit der Richter

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass gute Absichten allein im Steuerrecht nicht ausreichen. Es kommt auf die formale Gestaltung an.

Merksatz aus dem Urteil: Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich – das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt – den begünstigten Zwecken dient. Sobald die Satzung theoretisch Spielraum für andere Verwendungen lässt, fällt die Steuerbefreiung weg.

Da die Satzung der Stiftung „löchrig“ formuliert war (durch Begriffe wie „insbesondere“ und lockere Regeln für die Zukunft), muss die Stiftung die Schenkungsteuer bezahlen. Dass das Land Mecklenburg-Vorpommern hinter der Stiftung stand, schützte sie nicht vor den strengen formalen Anforderungen des Steuerrechts.


6. Glossar: Wichtige Begriffe einfach erklärt

Um den Text noch verständlicher zu machen, werden hier die zentralen juristischen Begriffe kurz erläutert:

  • Schenkungsteuer: Eine Steuer, die anfällt, wenn jemand Vermögen (Geld, Immobilien etc.) geschenkt bekommt. Sie soll verhindern, dass Vermögen ohne Beitrag zum Gemeinwesen den Besitzer wechselt.
  • Satzung: Das Grundgesetz eines Vereins oder einer Stiftung. Hier steht drin, was der Zweck ist, wer entscheidet und was mit dem Geld passiert. Für das Finanzamt ist die Satzung das wichtigste Dokument.
  • Juristische Person: Ein Konstrukt wie eine GmbH, ein Verein oder eine Stiftung, das vor dem Gesetz wie eine Person behandelt wird. Sie kann Verträge schließen, klagen und verklagt werden.
  • Stichtagsprinzip: Ein Grundsatz im Steuerrecht. Er besagt, dass für die Beurteilung der Steuerpflicht die Umstände an einem ganz bestimmten Tag (meist der Tag der Schenkung) maßgeblich sind. Was Monate später passiert, spielt keine Rolle mehr für die Entstehung der Steuer.
  • Revision: Ein Rechtsmittel, mit dem man ein Urteil eines unteren Gerichts (hier Finanzgericht) von einem höheren Gericht (hier Bundesfinanzhof) auf Rechtsfehler überprüfen lässt. Es werden keine neuen Zeugen gehört, sondern nur geprüft, ob das Gesetz richtig angewendet wurde.
  • Freigebige Zuwendung: Der juristische Begriff für eine Schenkung, bei der der Geber den Willen hat, dem Empfänger etwas ohne Gegenleistung zu geben, und der Empfänger dadurch „reicher“ wird.
  • Abgabenordnung (AO): Das „Grundgesetz“ des deutschen Steuerrechts. Es regelt, wie Steuern festgesetzt werden, welche Rechte und Pflichten Steuerzahler haben und wann etwas als „gemeinnützig“ gilt.

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

7. Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist ein Warnschuss für alle Stiftungsgründer und Verfasser von Satzungen. Es zeigt deutlich:

  1. Präzision ist alles: Wer in einer Satzung vage Begriffe wie „insbesondere“, „unter anderem“ oder „beispielsweise“ verwendet, riskiert sofort den Verlust von Steuerprivilegien.
  2. Keine Heilung durch Handeln: Man kann eine schlecht formulierte Satzung nicht dadurch retten, dass man sich im Alltag vorbildlich verhält. Das Finanzamt schaut zuerst auf das Papier, nicht auf die Taten.
  3. Staatliche Nähe hilft nicht automatisch: Nur weil der Staat (hier ein Bundesland) eine Stiftung gründet, ist sie nicht automatisch steuerbefreit. Sie muss sich an dieselben strengen Regeln halten wie jede private Stiftung auch.

Die Klägerin (die Stiftung) muss nun die Kosten des Verfahrens tragen und die festgesetzte Schenkungsteuer an das Finanzamt zahlen. Da es sich um Millionenbeträge handelte, dürfte die Steuerlast erheblich sein.

RA und Notar Krau

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