Schenkungsteuer Steuerberechnung bei Auflösung Familienstiftung
BFH II R 6/07
Urteil vom 30.11.2009
Kernaussage:
Bei der Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist für die Berechnung der Schenkungsteuer
nur ein einheitlicher Erwerb des Anfallberechtigten von der Stiftung anzunehmen.
Der Erwerb ist nicht entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufzuteilen.
Ebenso steht dem Anfallberechtigten nur ein persönlicher Freibetrag zu.
Sachverhalt:
Die Eheleute D und B errichteten 1973 die B-Stiftung.
Nach Auflösung der Stiftung im Jahr 1995 fiel das Stiftungsvermögen an ihre Töchter und Enkelkinder (die Kläger).
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es bei der Steuerberechnung jeweils einen Erwerb von der Stiftung zugrunde legte und nur einen Freibetrag gewährte.
Die Kläger hingegen begehrten, das erworbene Vermögen anteilig den beiden Stiftern zuzurechnen und entsprechend zwei persönliche Freibeträge anzusetzen.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und wies die Klage ab.
Er entschied, dass das bei Auflösung der Stiftung erworbene Vermögen nicht entsprechend den Anteilen der Stifter aufzuteilen ist.
Auch die Revision der Klägerin zu 1., die zwei persönliche Freibeträge geltend machte, wurde zurückgewiesen.
Begründung im Detail:
Zuwendender ist die Stiftung: Bei Auflösung einer Stiftung ist Zuwendender im Sinne des Schenkungsteuerrechts die Stiftung selbst und nicht der Stifter.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG betrifft nur die Steuerklasse: § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt lediglich die anzuwendende Steuerklasse bei Erwerben aus einer Stiftung. Hiernach ist für die Bestimmung der Steuerklasse auf das Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen. Die Vorschrift enthält jedoch keine Regelung zum Steuertatbestand und bestimmt insbesondere nicht, dass bei mehreren Stiftern der Erwerb aufzuteilen ist.
Einheitlicher Erwerb: Auch bei mehreren Stiftern liegt schenkungsteuerlich nur ein einheitlicher Erwerb von der Stiftung vor. Eine Aufteilung des Erwerbs entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens ist nicht vorgesehen.
Kein mehrfacher Freibetrag: Da nur ein einheitlicher Erwerb vorliegt, steht dem Anfallberechtigten auch nur ein persönlicher Freibetrag zu. Eine Aufteilung des Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter ist nicht möglich.
Fazit:
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass bei der Auflösung einer Stiftung, auch wenn sie von mehreren Stiftern errichtet wurde,
schenkungsteuerlich nur ein einheitlicher Erwerb von der Stiftung vorliegt.
Die Anteile der Stifter am Stiftungsvermögen sind für die Steuerberechnung nicht relevant.
Dem Anfallberechtigten steht nur ein persönlicher Freibetrag zu.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.