Schenkungsteuer Steuerklasse I bei Zuwendung biologischer Vater

August 3, 2017
Schenkungsteuer Steuerklasse I bei Zuwendung biologischer Vater
FG Hessen 1 K 1507/16
Urt. v. 15.12.2016,
RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Zuwendung des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters an seine Tochter ist nach der Steuerklasse I zu besteuern.

Der Begriff des Kindes im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht umfasst auch biologische Kinder, selbst wenn die rechtliche Vaterschaft bei einer anderen Person liegt.

Sachverhalt:

Schenkungsteuer Steuerklasse I bei Zuwendung biologischer Vater

Der Kläger war der biologische Vater der Erwerberin, die innerhalb der Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann geboren wurde.

Der Kläger erkannte seine Vaterschaft an, die rechtliche Vaterschaft blieb jedoch bei dem Ehemann der Mutter.

Der Kläger machte seiner Tochter eine Schenkung und beantragte die Anwendung der Steuerklasse I.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch nach der Steuerklasse III fest, da die rechtliche Vaterschaft bei einer anderen Person lag.

Rechtliche Würdigung:

Das FG Hessen gab der Klage statt.

1. Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht:

Gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG werden nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden.

Der Begriff der Kinder ist im ErbStG nicht definiert.

Schenkungsteuer Steuerklasse I bei Zuwendung biologischer Vater

2. Begriff des Kindes:

Zivilrechtlich wird die Verwandtschaft durch Abstammung begründet.

Die Abstammung kann auch durch die Vaterschaftsvermutung bei Geburt innerhalb einer Ehe fingiert werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat anerkannt, dass zwischen einem Kind und

seinem biologischen Vater eine natürliche Bindung besteht, die unter den Schutz der EMRK fallen kann.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich dem angeschlossen.

3. Schutz der Familie:

Das BVerfG hat in Bezug auf den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) entschieden, dass der Gesetzgeber die wirtschaftliche Grundlage der Familie schützen muss.

Das bestehende Erbschaftsteuerrecht sieht das Familienprinzip als Grenze für das Maß der Steuerbelastung vor.

4. Berücksichtigung der biologischen Abstammung:

Der Berücksichtigung der biologischen Abstammung trägt § 15 Abs. 1a ErbStG Rechnung, wonach die Steuerklassen I und II auch dann gelten,

wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind erloschen ist.

5. Auslegung des Begriffs „Kind“:

Das FG Hessen entschied, dass die Zuwendung an die biologische Tochter des Klägers unter die Steuerklasse I fällt.

Die Auslegung des Begriffs „Kind“ im Sinne des § 15 Abs. 1 ErbStG darf nicht auf Abkömmlinge eines Vaters im Sinne des § 1592 BGB beschränkt werden.

6. Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Gesetzesentwicklung:

Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR sowie die familienrechtliche Entwicklung, die den biologischen Vater stärker berücksichtigt.

7. Keine Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Pflegekindern:

Die Rechtsprechung zu Pflegekindern ist nicht anwendbar, da das Verhältnis zu einem Pflegekind nicht durch eine natürliche Verwandtschaft begründet ist.

Fazit:

Das FG Hessen hat entschieden, dass eine Zuwendung des biologischen Vaters an seine Tochter auch dann nach der Steuerklasse I zu besteuern ist,

wenn die rechtliche Vaterschaft bei einer anderen Person liegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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