Schenkungsteuer Übertragung Aktien Vorbehalt Nießbrauch 

Januar 15, 2018

Schenkungsteuer Übertragung Aktien Vorbehalt Nießbrauch

FG Düsseldorf 4 K 2649/01 Erb

Steuerbefreiung nach § 13 a IV Nr 3 ErbStG

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf  behandelt einen Fall der Schenkungsteuer.

Der Kläger hatte seiner Tochter Aktien übertragen, behielt sich jedoch ein Nießbrauchsrecht an diesen vor.

Die Schenkungsteuer wurde zunächst in Höhe von 1.336.099 DM festgesetzt und zinslos gestundet.

Später wurde die Steuer auf 556.016 DM festgesetzt, wobei der Nießbrauch teilweise angerechnet wurde.

Der Kläger legte Einspruch ein und forderte eine vollständige Stundung der Steuer, argumentierend, dass der Nießbrauch

eine rein private Belastung sei und nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stünde.

Schenkungsteuer Übertragung Aktien Vorbehalt Nießbrauch

Das Gericht entschied jedoch, dass der Nießbrauch anteilig zu berücksichtigen sei, da er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehe.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Steuer nur teilweise gestundet werden könne,

da eine volle Stundung einen ungerechtfertigten doppelten Steuervorteil darstellen würde.

Insbesondere sei der Kapitalwert der Nießbrauchslast gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG zu kürzen, da er mit steuerbegünstigtem Vermögen nach § 13a ErbStG in Verbindung stehe.

Die Klage wurde abgewiesen, jedoch wurde die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage der anteiligen Anrechnung

des Nießbrauchs im Rahmen des § 25 ErbStG noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.

RA und Notar Krau

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