Schenkungsteuer Übertragung Kommanditbeteiligung als freigebige Zuwendung

Januar 14, 2018
BFH Urteil 1.10.2014 – II R 43/14 – Übertragung Kommanditbeteiligung als freigebige Zuwendung

Schenkungsteuer Übertragung Kommanditbeteiligung als freigebige Zuwendung

BFH Urteil 1.10.2014 – II R 43/14

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 2014 (Az. II R 43/14) geht es um die schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung von Kommanditanteilen innerhalb einer Familie.

Die Klägerin erhielt von ihrem Vater einen Kommanditanteil, während die Mutter ihre Anteile an andere Familienmitglieder, aber nicht an die Klägerin, übertrug.

Ein späterer Vertrag, der eine andere Aufteilung der Anteile vorsah, war nach Ansicht des BFH schenkungsteuerlich unbeachtlich, da die Übertragungen bereits vollzogen waren.

Die Klägerin hatte die Schenkungsteuerbescheide angefochten, die das Finanzamt (FA) erlassen hatte.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung nicht die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG, da es davon ausging, dass die Klägerin keine Mitunternehmerstellung innehatte.

Nach einer Prüfung hob das FA die Freibeträge und Bewertungsabschläge auf, was zu einer deutlich höheren Steuer führte.

Schenkungsteuer Übertragung Kommanditbeteiligung als freigebige Zuwendung

Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung, da es keinen schenkungsteuerlich relevanten Vorgang erkannte.

Dagegen legte die Klägerin Revision ein, da sie die Auffassung vertrat, die ursprüngliche Übertragung der Anteile erfülle nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Er stellte fest, dass die Übertragung der Anteile durch die Mutter an die Klägerin nicht erfolgt war und daher keine schenkungsteuerliche Relevanz bestand.

Der spätere Vertrag, der eine neue Verteilung der Anteile vorsah, hatte keine steuerliche Bedeutung, da die ursprünglichen Übertragungen bereits rechtswirksam abgeschlossen waren.

Das Urteil hob daher die Schenkungsteuerbescheide auf.

RA und Notar Krau

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