Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 19. Dezember 2004 befasst sich mit der Frage,
ob die Übertragung von Restitutionsansprüchen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellt.
Sachverhalt:
Der Vater des Klägers wurde 1953 in der ehemaligen DDR enteignet.
Nach der Wiedervereinigung gründeten Vater und Sohn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), um die Restitutionsansprüche geltend zu machen.
Der Vater brachte seine Ansprüche in die GbR ein, der Sohn seine Arbeitskraft.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass beide am wirtschaftlichen Erfolg der GbR beteiligt sind.
Später wurden Teile der Grundstücke verkauft und der Erlös zwischen Vater und Sohn aufgeteilt.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Übertragung der Hälfte der Restitutionsansprüche auf den Sohn als Schenkung ansah.
Kernaussagen des Urteils:
Schenkungsteuer Übertragung Restitutionsansprüche
- Keine Einbringung von Restitutionsansprüchen: Zum Zeitpunkt der Gründung der GbR im Mai 1990 bestanden noch keine Restitutionsansprüche. Daher konnten diese auch nicht in die GbR eingebracht werden.
- Künftige Ansprüche: Auch die Einbringung künftiger Ansprüche scheiterte, da diese am 15.05.1990 noch nicht bestimmbar waren und ihr Entstehen nicht als wahrscheinlich angesehen werden konnte.
- Schenkung durch Kaufvertrag: Die Schenkung an den Kläger erfolgte erst durch den Kaufvertrag vom 21.02.1991, in dem ihm die Hälfte des Kaufpreises zugesprochen wurde.
- Kein Erwerb von Grundstücken: Der Kläger erwarb durch die GbR keine Grundstücke, sondern lediglich einen Anspruch auf die Hälfte des Kaufpreises.
- Bewertung: Der Erwerb des Klägers war mit dem Nennwert der halben Kaufpreisforderung zu bewerten.
- Keine Minderung um Erwerbskosten: Der Erwerb war nicht um Erwerbskosten zu mindern, da der Kläger keine geltend gemacht hatte.
Entscheidung des FG:
Das FG wies die Klage ab.
Der Schenkungsteuerbescheid war rechtmäßig.
Schenkungsteuer Übertragung Restitutionsansprüche
Die Schenkung an den Kläger erfolgte erst durch den Kaufvertrag vom 21.02.1991, in dem ihm die Hälfte des Kaufpreises zugesprochen wurde.
Fazit:
Das Urteil des FG Düsseldorf verdeutlicht die komplexen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang
mit der Übertragung von Restitutionsansprüchen nach der deutschen Wiedervereinigung stellen.
Die Schenkungsteuerpflicht entsteht erst mit der Ausführung der Zuwendung, im vorliegenden Fall durch die Zusprechung des hälftigen Kaufpreises im Kaufvertrag.
Zusätzliche Informationen:
- Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung der Restitutionsansprüche nach der Wiedervereinigung.
- Das FG Düsseldorf setzt sich mit der Frage der Bestimmbarkeit und Abtretbarkeit künftiger Ansprüche auseinander.
- Das Urteil beleuchtet die Bedeutung des Parteiwillens und des tatsächlichen Verhaltens für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes.