Schenkungsteuer Übertragung von Stiftung auf Stiftung
BFH II R 45/09
Schenkungsteuer bei Übertragung von rechtsfähigen Stiftung auf von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung
Kernaussage:
Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts unterliegt der Schenkungsteuer, soweit keine Steuerbefreiung eingreift.
Dies gilt auch dann, wenn die neue Stiftung ähnliche Zwecke verfolgt wie die Stifterin.
Sachverhalt:
Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die von einer anderen Stiftung (S) gegründet worden war.
S hatte die Klägerin gegründet, um einen Familienstamm (B) aus der Stiftung auszugliedern.
Zum Ausgleich erhielt die Klägerin eine atypisch stille Beteiligung an einer GmbH & Co. KG.
Das Finanzamt sah in der Übertragung der Beteiligung einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang und setzte Schenkungsteuer fest.
Rechtliche Würdigung:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.
1. Schenkungsteuerpflicht:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden.
Dies erfordert eine unentgeltliche Vermögensübertragung. Stifter kann auch eine juristische Person, also auch eine Stiftung sein.
2. Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung:
Die Übertragung der Beteiligung auf die Klägerin erfolgte unentgeltlich, da keine Gegenleistung erbracht wurde.
3. Keine Ausnahmen:
Es spielt keine Rolle, dass die Klägerin ähnliche Zwecke verfolgt wie die Stifterin. Auch die Tatsache,
dass die Gründung der Klägerin durch eine Änderung der Satzung der Stifterin ermöglicht wurde, ändert nichts an der Schenkungsteuerpflicht.
4. Keine Umwandlung nach dem UmwG:
Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ist bei Stiftungen nicht möglich.
5. Keine Vergleichbarkeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Die Rechtsprechung zu unentgeltlichen Vermögensübertragungen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts ist nicht auf privatrechtliche Stiftungen übertragbar.
6. Keine Steuerbefreiung:
Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG lag nicht vor.
7. Steuerklasse:
Das Finanzamt hat die Klägerin zu Recht der Steuerklasse III zugerechnet.
Fazit:
Der BFH stellte klar, dass die Übertragung von Vermögen einer Stiftung auf eine von ihr gegründete Stiftung der Schenkungsteuer unterliegt, auch wenn die neue Stiftung ähnliche Zwecke verfolgt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.