Schenkungsteuer Unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt

Januar 14, 2018
BFH Urteil 6.5.2015 – II R 34/13 – Unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt

Schenkungsteuer Unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH II R 34/13

Urteil 6.5.2015

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2015 behandelt die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchs steuerbegünstigt ist.

Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. ist dies nur dann der Fall, wenn der Empfänger Mitunternehmer wird, was Mitunternehmerinitiative und -risiko voraussetzt.

Im vorliegenden Fall behielt der Schenker, der Vater des Klägers, sich das Stimmrecht in wesentlichen Gesellschaftsangelegenheiten vor,

was nach Auffassung des BFH dazu führte, dass der Kläger keine Mitunternehmerinitiative entwickeln konnte und

somit keine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG in Anspruch nehmen konnte.

Schenkungsteuer Unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt

Der Sachverhalt betraf die Übertragung eines Kommanditanteils an den Kläger und seine Mutter,

wobei der Vater sich den Nießbrauch und das Stimmrecht in Grundlagengeschäften vorbehielt.

Dies führte dazu, dass der Kläger trotz der formellen Übertragung des Anteils keine unternehmerische Entscheidungsbefugnis hatte,

was eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als Mitunternehmer ist.

Daher versagte das Finanzamt die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, und diese Entscheidung wurde durch das Finanzgericht sowie im Revisionsverfahren vom BFH bestätigt.

Das Urteil verdeutlicht, dass vertragliche Regelungen, die dem Schenker weitgehende Mitwirkungsrechte vorbehalten,

verhindern können, dass der Beschenkte als Mitunternehmer anerkannt wird.

Somit sind Steuervergünstigungen nur dann möglich, wenn der Erwerber tatsächlich unternehmerische Verantwortung übernimmt.

Da dies hier nicht der Fall war, wurde die Revision des Klägers abgewiesen, und er musste die Kosten des Verfahrens tragen.

RA und Notar Krau

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