RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 entschieden, dass das Guthaben eines Ehegatten auf einem Schweizer Einzelkonto

in voller Höhe als Schenkung an den anderen Ehegatten zu versteuern ist, wenn dieser nicht nachweist, dass ihm bereits vor der Übertragung ein Teil des Guthabens zustand.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann unterhielten mehrere Einzelkonten, darunter auch ein Konto des Ehemannes in der Schweiz.

Das Guthaben auf dem Schweizer Konto wurde auf ein Konto der Klägerin übertragen.

Schenkungsteuer Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Das Finanzamt wertete die Übertragung als Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Klägerin machte geltend, dass ihr bereits vor der Übertragung die Hälfte des Guthabens zugestanden habe.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr bereits vor der Übertragung ein Teil des Guthabens zustand.

Daher sei die Übertragung in voller Höhe als Schenkung zu versteuern.

Beweislast

Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Beweislast dafür, dass eine Schenkung vorliegt.

Im Streitfall hat die Klägerin jedoch die Beweislast dafür zu tragen, dass ihr bereits vor der Übertragung ein Teil des Guthabens zustand.

Schenkungsteuer Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Dies ergibt sich aus § 159 AO, wonach derjenige, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft, diesen nachweisen muss.

Umkehr der Beweislast

Im Streitfall liegen objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Darstellung der Klägerin begründen.

Daher kommt es zu einer Umkehr der Beweislast.

Die Klägerin muss nachweisen, dass ihr bereits vor der Übertragung ein Teil des Guthabens zustand.

Zweifel an der Darstellung der Klägerin

Folgende Punkte begründen Zweifel an der Darstellung der Klägerin:

  • Die Eheleute unterhielten ausschließlich Einzelkonten.
  • Gemeinsames Vermögen der Eheleute ist nicht ersichtlich.
  • Der Ehemann war Unterhaltsansprüchen und Haftungsrisiken ausgesetzt.

Kein ausreichender Nachweis

Die Klägerin konnte nicht ausreichend nachweisen, dass ihr bereits vor der Übertragung ein Teil des Guthabens zustand.

Revision

Die Revision wurde zugelassen.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, dass bei der Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten die Beweislastumkehr nach § 159 AO zu beachten ist.

Liegen objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Darstellung der Ehegatten begründen, muss derjenige,

der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft, diesen nachweisen.