FG Münster 3 K 2174/19 Erb
Urteil vom 24.11.2021
Schenkungsteuer unter Anwendung Regelverschonung Paragraf 13a I + Abzugsbetrag Paragraf 13a II ErbStG festgesetzt
Kernaussage:
Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach Paragraf 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch dann gewährt werden können,
wenn der sogenannte Einstiegstest nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG formal negativ ausfällt, aber die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck
nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt alle Anteile an der B-GmbH als Schenkung von ihrem Vater.
Die GmbH ist im Vertrieb von pharmazeutischen Produkten und Medizinprodukten tätig und betreibt Forschung.
Das Finanzamt versagte den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nach Paragraf 13a ErbStG aufgrund des negativen Ergebnisses des Einstiegstests nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Die Klägerin legte Einspruch und anschließend Klage ein, da sie der Ansicht war, dass die Regelung
des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in ihrem Fall zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe und verfassungswidrig sei.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil des FG Münster verdeutlicht, dass die Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht komplex und interpretationsbedürftig sind.
Das Gericht hat in diesem Fall eine teleologische Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift vorgenommen, um ein sinnwidriges Ergebnis zu vermeiden und die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin zu wahren.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der Revision bestätigt wird und welche Auswirkungen es auf die zukünftige Rechtsprechung und Gesetzgebung haben wird.
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