FG Münster 3 K 2174/19 Erb

April 11, 2022

FG Münster 3 K 2174/19 Erb

Urteil vom 24.11.2021

Schenkungsteuer unter Anwendung Regelverschonung Paragraf 13a I + Abzugsbetrag Paragraf 13a II ErbStG festgesetzt

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach Paragraf 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch dann gewährt werden können,

wenn der sogenannte Einstiegstest nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG formal negativ ausfällt, aber die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck

nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Sachverhalt:

FG Münster 3 K 2174/19 Erb

Die Klägerin erhielt alle Anteile an der B-GmbH als Schenkung von ihrem Vater.

Die GmbH ist im Vertrieb von pharmazeutischen Produkten und Medizinprodukten tätig und betreibt Forschung.

Das Finanzamt versagte den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nach Paragraf 13a ErbStG aufgrund des negativen Ergebnisses des Einstiegstests nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Die Klägerin legte Einspruch und anschließend Klage ein, da sie der Ansicht war, dass die Regelung

des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in ihrem Fall zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe und verfassungswidrig sei.

Entscheidungsgründe:

  • Anwendbarkeit der Begünstigungen: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach Paragraf 13a ErbStG grundsätzlich erfüllt sind, da die übertragenen Gesellschaftsanteile begünstigtes Vermögen darstellen und die Wertgrenze nicht überschritten wird.

FG Münster 3 K 2174/19 Erb

  • Einstiegstest und teleologische Reduktion: Das Gericht prüfte den sog. Einstiegstest nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, der die Begünstigung ausschließt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90% des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Obwohl der Test formal negativ ausfiel, da das Verwaltungsvermögen 0 EUR betrug, aber die Finanzmittel hoch waren, entschied das Gericht, dass die Vorschrift in diesem Fall teleologisch zu reduzieren sei.
  • Sinnwidrigkeit des Gesetzeswortlauts: Das Gericht argumentierte, dass die wortlautgetreue Anwendung des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer gewerblichen Tätigkeit dient, zu sinnwidrigen Ergebnissen führe. Dies sei insbesondere bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen der Fall, die typischerweise hohe Finanzmittelbestände haben und dadurch von der Verschonung ausgeschlossen würden, obwohl kein Missbrauch vorliegt.
  • Verfassungskonforme Auslegung: Das Gericht legte Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG verfassungskonform aus, indem es den Einstiegstest in Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft eine gewerbliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht anwendete. Dies sei erforderlich, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen und die gesetzgeberische Intention zu wahren, Betriebsvermögen zu schützen und Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Erfüllung der Voraussetzungen: Da die GmbH eine gewerbliche Tätigkeit ausübte und die weiteren Voraussetzungen für die Begünstigungen erfüllt waren, entschied das Gericht, dass der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zu gewähren sind.

FG Münster 3 K 2174/19 Erb

Fazit:

Das Urteil des FG Münster verdeutlicht, dass die Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht komplex und interpretationsbedürftig sind.

Das Gericht hat in diesem Fall eine teleologische Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift vorgenommen, um ein sinnwidriges Ergebnis zu vermeiden und die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin zu wahren.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der Revision bestätigt wird und welche Auswirkungen es auf die zukünftige Rechtsprechung und Gesetzgebung haben wird.

RA und Notar Krau

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