
Schenkungsteuer Vollzug formunwirksames Schenkungsversprechen
BFH II R 52/13
Urteil vom 23.6.2015,
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 23. Juni 2015 die Frage zu klären, wer als Zuwendender
bei der Schenkungsteuer gilt, wenn ein formungültiges Schenkungsversprechen eines Erblassers nach dessen Tod aus seinem Vermögen erfüllt wird.
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers unterhielten Gemeinschaftskonten.
Die Mutter erteilte vor dem Tod des Vaters den Banken schriftliche Aufträge, die Guthaben auf Konten des Klägers zu überweisen.
Die Gutschriften erfolgten jedoch erst nach dem Tod des Vaters.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest, da es davon ausging, dass die Mutter nach dem Tod des Vaters als
Alleinerbin über das gesamte Vermögen verfügte und somit die Schenkerin war.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sei nicht allein die Mutter als Zuwendende anzusehen.
Zuwendender bei formungültigem Schenkungsversprechen
Der BFH stellte klar, dass auch der verstorbene Vater als Zuwendender in Betracht kommt, wenn die Übertragung der Kontoguthaben
auf einem formungültigen Schenkungsversprechen des Vaters beruht, das nach seinem Tod erfüllt wurde.
Ein Schenkungsversprechen bedarf gemäß Paragraf 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung.
Der Formmangel wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (Paragraf 518 Abs. 2 BGB).
Dies gilt auch dann, wenn die Leistung erst nach dem Tod des Schenkers aus seinem Vermögen erfolgt.
Beweislast
Der BFH betonte, dass der Bedachte die Feststellungslast dafür trägt, dass die Zuwendung auf einem Schenkungsversprechen des Erblassers beruht und durch die Leistungserbringung des Erben der Formmangel geheilt wurde.
Zurückverweisung an das Finanzgericht
Da das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob und in welcher Höhe der Vater dem Kläger die Übertragung der Kontoguthaben versprochen hatte, verwies der BFH die Sache zurück.
Das Finanzgericht muss nun ermitteln, ob ein Schenkungsversprechen des Vaters vorlag.
Fazit
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass bei der Erfüllung eines formungültigen Schenkungsversprechens
nach dem Tod des Erblassers auch der Erblasser als Zuwendender im Sinne des Schenkungsteuerrechts gelten kann.
Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungserbringung des Erben auf einem Schenkungsversprechen des Erblassers beruht und den Formmangel heilt.
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